Befreiung von Beitragszeit bei Unfall: Kausalität bejaht trotz theoretischer Arbeitsfähigkeit dank Vertrauensschutz (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 625 · ATF 141 V 625 · DTF 141 V 625
- Datum
- 29.09.2015
- Geschäftsnummer
- 8C_838/2014
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1973 geborener Kranführer erlitt im März 2010 eine Sprunggelenksverletzung. Die SUVA richtete bis Juli 2013 Taggelder wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus. Im August 2013 beantragte er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse wies den Antrag ab, da er die Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein Befreiungsgrund vorliege. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Abweisung. Der Versicherte focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und machte geltend, dass er sich aufgrund der Unfallversicherungstaggelder auf seine volle Arbeitsunfähigkeit verlassen habe und daher von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück. Es bejaht den Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Zwar bestehe objektiv eine Lücke in der Beitragszeit, da der Versicherte seit April 2012 laut Kreisarztbericht in leidensangepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen wäre. Jedoch habe die SUVA weiterhin Taggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, ohne den Versicherten zur Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit aufzufordern oder eine Übergangsfrist gemäss Art. 16 UVG einzuräumen. Unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes durfte der Versicherte davon ausgehen, dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht verlangt werde. Die Kausalität zwischen Unfall und Nichterfüllung der Beitragszeit ist damit gegeben. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, dass allein die medizinische Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Kausalität ausschliesse, ohne die prozessuale Situation der Unfallversicherung zu würdigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Arbeitslosenkasse.
Regeste
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Obwohl die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz kennt, hatte der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihm bei weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) verlangt, weshalb ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bejaht wurde (E. 4). Regeste Art. 14 al. 1 let. b LACI; libération des conditions relatives à la période de cotisation. Bien qu'en principe l'assurance-chômage ne connaisse pas une protection absolue ni relative de l'activité professionnelle, l'assuré n'avait aucun motif, dans les circonstances particulières du cas, de se conformer à l'injonction de mettre en oeuvre sa capacité résiduelle de travail tandis que des indemnités journalières de l'assurance-accidents (art. 16 LAA) continuaient d'être allouées; c'est pourquoi un motif de libération des conditions relatives à la période de cotisation au sens de l'art. 14 al. 1 let. b LACI a été admis (consid. 4). Regesto Art. 14 cpv. 1 lett. b LADI; esenzione dall'adempimento del periodo di contribuzione. Benché di regola l'assicurazione contro la disoccupazione non prevede una protezione professionale né assoluta né relativa, l'assicurato nel caso concreto non era tenuto a dare seguito all'ordine di mettere a profitto la propria capacità lavorativa residua durante l'erogazione di indennità giornaliere dell'assicurazione contro gli infortuni (art. 16 LAINF). In tali condizioni è realizzato il motivo di esenzione dall'adempimento del periodo di contribuzione di cui all'art. 14 cpv. 1 lett. b LADI (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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