Versicherter verlangt nachträglich Taggeld für November 2013 bis Januar 2014: Rechtskräftiger Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 stellt impliziten Fallabschluss per 31. Oktober 2013 fest (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 09.05.2016
- Geschäftsnummer
- 8C 132/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte nach einem Arbeitsunfall vom Februar 2003 Taggeld bis Ende Januar 2014. Die Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte bereits mit Verfügung vom 26. November 2013 den medizinischen Endzustand auf den 1. November 2013 festgestellt und den Rentenanspruch verneint. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 wies die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte rügte vor dem Bundesgericht, der rechtskräftige Entscheid vom 6. Mai 2014 habe nicht über den Taggeldanspruch nach dem 31. Oktober 2013 entschieden, sondern lediglich über die Invalidenrente und Integritätsentschädigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und damit den Fallabschluss per 31. Oktober 2013 endgültig feststellte. Dies ergibt sich nicht aus dem Dispositiv allein, sondern aus den Erwägungen, in denen die SUVA ausführte, dass spätestens zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2013 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war – was gemäß Art. 19 Abs. 1 UVG den Fallabschluss und die Einstellung der vorübergehenden Leistungen wie Taggeld auslöst. Der Versicherte selbst bestätigte in seinem Schreiben vom 8. Mai 2014, dass die SUVA den medizinischen Endzustand auf den 1. November 2013 datierte und daher bis Ende Oktober 2013 Taggeld schulde – was zeigt, dass er den Sachverhalt kannte und keinen Rechtsmittelgrund sah. Die behauptete mündliche Zusicherung eines SUVA-Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 enthielt kein klares Wort zur „Dauer“ des Taggeldanspruchs und begründet daher keine Vertrauensschutzposition. Auch die späteren Verfügungen vom 19. Mai 2014 und 26. August 2014 bezogen sich jeweils auf Taggeld bis 31. Oktober 2013, nicht bis 2014, sodass kein widersprüchliches Verhalten der SUVA vorlag. Da der Fallabschluss per 31. Oktober 2013 rechtskräftig feststand, konnte im Grundfall nur noch über die Höhe des Taggelds bis zu diesem Zeitpunkt, nicht aber über Zahlungen danach entschieden werden. Damit war die Beschwerde gegen die Ablehnung weiterer Taggeldzahlungen unbegründet.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterlegenen Versicherten auferlegt gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil stützt sich auf die zentralen Normen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 95, Art. 97 Abs. 2 BGG) sowie der Unfallversicherungsverordnung (Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG). Es verdeutlicht, dass ein rechtskräftiger Einspracheentscheid auch implizit über den Fallabschluss entscheiden kann, wenn die Erwägungen klar den Zeitpunkt der Einstellung vorübergehender Leistungen benennen – und dass solche Erwägungen bei der Beurteilung der Rechtskraft einer Streitsache herangezogen werden dürfen.
Regeste
Unfallversicherung (Taggeld) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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