Unfallversicherung lehnt Leistung für Ringbandspaltung ab: Bundesgericht verweist wegen unklarer Kausalität und fehlendem medizinisch-therapeutischem Endzustand an Suva zurück (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 29.01.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_614/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 56 ATSG Art. 93 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte die Übernahme der Kosten für eine operative A1-Ringbandspaltung der linken Hand ab, die der Versicherte am 23. Januar 2017 infolge eines Motorradunfalls vom 7. November 2015 durchführen liess. Sie argumentierte, die Ringbandstenose sei keine Unfallfolge mehr, sondern ein vorbestehender Zustand, der bereits im Januar 2016 abgeschlossen gewesen sei. Der Versicherte erhob Einsprache, die Suva wies sie ab. Dagegen klagte er beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Suva zur Leistungserbringung verpflichtete und ergänzende Abklärungen zu anderen Beschwerden anordnete. Die Suva legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid teilweise auf und verwies die Sache an die Suva zurück. Es stellte fest, dass der Versicherte zwar ab dem 19. September 2016 wieder voll arbeitsfähig war, jedoch bereits am selben Tag eine erneute Infiltration wegen zunehmender Schnellfinger-Symptomatik erhielt; ein ärztlicher Bericht prognostizierte damals explizit eine weitere operative Behandlung bei Fortbestehen der Beschwerden. Da die Schnellfinger-Symptomatik erst ab dem 9. Mai 2016 dokumentiert wurde, konnte der behauptete Status quo sine vel ante im Januar 2016 nicht bestehen. Zudem eröffnete die Suva den Fallabschluss erst rückwirkend im Januar bzw. Februar 2017, nachdem die Operation bereits stattgefunden hatte – ein Vorgehen, das nur dann zulässig ist, wenn der medizinisch-therapeutische Endzustand bereits erreicht war, was hier nicht der Fall war. Zur Klärung der Kausalitätsfrage – ob die Ringbandstenosen links eine unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes darstellen oder ob der natürliche Kausalzusammenhang mittlerweile entfallen ist – verlangte das Bundesgericht ein externes medizinisches Gutachten gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG. Für die übrigen Beschwerden an der rechten oberen Extremität sowie im Nacken- und Rückenbereich bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Rückweisung, da diese ebenfalls Teil des gesamten Fallabschlusses waren und daher materiell zu prüfen waren. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt, und die Suva muss dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1400.– zahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % allein nicht ausreicht, um einen Fallabschluss zu rechtfertigen, wenn sich die Symptomatik weiter verschlechtert und eine operative Therapie prognostiziert wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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