Unfallversicherter mit Hüfttotalprothese und Restschmerzen verlangt weiteres Taggeld: Keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, Rentenbeginn ab 1. November 2016 (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 27.04.2017
- Geschäftsnummer
- S 2017 14
- Abteilung
- ZG_UPL_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 57 ATSG Art. 58 ATSG Art. 6 UVG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 77 VRG Art. 4 Zug.
Zusammenfassung
Ein Plattenleger erlitt 2014 bei einem Autounfall eine schwerste Acetabulumfraktur mit nachfolgender Hüfttotalprothese. Die SUVA gewährte zunächst Taggelder und Heilkosten, stellte diese aber per Ende Oktober 2016 ein und sprach ab 1. November 2016 eine Invalidenrente bei 28 % Invaliditätsgrad zu. Der Versicherte erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Taggeld weiterhin zu erhalten oder alternativ eine Erwerbsunfähigkeitsrente bei 100 % Invalidität auszurichten. Streitig war, ob die Voraussetzungen für den Rentenbeginn nach Art. 19 Abs. 1 UVG bereits erfüllt waren, insbesondere ob mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands durch weitere Behandlung noch zu rechnen war und ob die IV-Stelle ihre Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen hatte.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Rentenbeginn ab 1. November 2016. Es stellte fest, dass die Fachärzte übereinstimmend festgestellt hatten, dass ab August 2016 keine namhafte und erhebliche Verbesserung des unfallbedingten Zustandes im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Insbesondere hielt der Kreisarzt Dr. H in seinem Bericht vom 17. August 2016 fest, dass dem Versicherten ganztägig leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für das linke Hüftgelenk, ohne längeres Stehen oder Gehen, ohne repetitives Treppen- oder Leitersteigen, ohne häufiges Gehen in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastung zumutbar seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die überstehenden Schrauben für seine anhaltenden Hüftschmerzen verantwortlich seien und deren Entfernung eine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken würde, wurde zurückgewiesen, weil ärztlicherseits nirgends in den Akten darauf hingewiesen wurde, dass die Schrauben für die Beschwerden ursächlich seien; vielmehr konnte der Operateur Prof. F am 22. Juni 2016 keinen weiteren operativen Handlungsbedarf mehr sehen. Auch die IV-Stelle hatte im Triage-Gespräch vom 23. August 2016 klargestellt, dass keine Eingliederungsmassnahmen empfohlen werden könnten, da diese zum damaligen Zeitpunkt nicht zielführend wären. Damit waren die beiden Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 UVG – kein Aussicht auf namhafte Besserung und Abschluss der Eingliederungsmassnahmen – erfüllt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades stützte sich die SUVA auf das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 74'131.-- und das Invalideneinkommen von Fr. 53'642.--, das auf Grundlage des fachärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofils und der Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Kompetenzniveau 1) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ermittelt wurde; dieser Ansatz wurde vom Gericht als rechtskonform beurteilt. Der Vergleich ergab einen Invaliditätsgrad von gerundet 28 %. Das Gericht sah auch keinen Grund für eine zusätzliche Begutachtung mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), da die medizinische Abklärung als vollständig und schlüssig angesehen wurde. Das Verfahren war kostenlos, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da Art. 61 lit. a und lit. g ATSG dies bei vollständigem Unterliegen ausschliessen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Auslegung des Kriteriums "namhafte Besserung" im Sinne einer prognostisch zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestätigt und klarmacht, dass subjektive Einschätzungen des Versicherten zur Ursache seiner Beschwerden hinter fundierten ärztlichen Beurteilungen zurücktreten müssen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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