Versicherte erleidet Schock bei Bedrohung mit Steinen und Ausruf 'Allah Akbar' im Restaurant: Adäquater Kausalzusammenhang für langfristige psychische Störungen verneint (Art. 15 UVG)
- Datum
- 09.04.2021
- Geschäftsnummer
- 8C 53/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 6 UVG Art. 16 UVG Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin war beim Restaurant X.________ angestellt und am 20. Januar 2016 an der Kasse tätig, als ein Mann sie bedrohte, indem er sagte, er wolle ihren Kopf, seine linke Hand in die Jackentasche steckte, worin sich zwei große Steine befanden, und 'Allah Akbar' rief. Sie erlitt daraufhin einen Schock und war zu 100 % arbeitsunfähig. Die Versicherung leistete zunächst Taggeld und Heilbehandlung, stellte die Leistungen aber per 18. Mai 2017 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den weiter bestehenden psychischen Beschwerden nicht mehr gegeben sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids und die Ausrichtung sämtlicher gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld, Heilbehandlung, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Leistungseinstellung der Versicherung. Es stellte fest, dass der Vorfall vom 20. Januar 2016, bei dem die Beschwerdeführerin durch verbale Drohungen und das Herauszeigen einer potenziellen Waffe (zwei Steine) in ihrer Jackentasche bedroht wurde, zwar eine gewisse Eindrücklichkeit hatte, jedoch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, eine mehrjährige psychische Störung auszulösen. Der Vorfall dauerte nur wenige Minuten, es kam zu keiner körperlichen Verletzung, keine Waffe wurde eingesetzt, und die Beschwerdeführerin konnte aktiv reagieren, indem sie den Notfallknopf drückte und die Tür verschloss; die Bedrohungslage war damit gebannt. Im Gegensatz zu besonders schweren Fällen wie der Verschleppung durch den Ehemann im Urteil 8C_847/2017 fehlten hier besondere Umstände wie eine emotionale Beziehung, eine bekannte psychische Erkrankung des Täters oder eine längere, hilflose Auslieferung. Auch die Tatsache, dass die beiden Kolleginnen unmittelbar nach dem Vorfall wieder arbeitsfähig waren, sprach gegen eine adäquate Kausalität. Da der adäquate Kausalzusammenhang nach Art. 15 UVG fehlte, bestand kein Anspruch mehr auf Taggeld nach Art. 16 Abs. 2 UVG, Heilbehandlung nach Art. 17 UVG oder Invalidenrente nach Art. 19 Abs. 1 UVG. Die Vorinstanz verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG noch das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, da die Einbeziehung weiterer Akten oder Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse versprach. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil präzisiert die hohe Anforderung an den adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Folgen eines Schreckereignisses: Auch bei einem bedrohlichen Vorfall mit terroristischem Einschlag reicht die bloße subjektive Wahrnehmung als lebensbedrohlich nicht aus, wenn objektiv keine langanhaltende, hilflose Auslieferung vorlag und der Vorfall kurz war. Die Entscheidung betont, dass die Adäquanz nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist und nicht allein auf die individuelle Reaktion der Versicherten abstellt.
Regeste
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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