Teilzeitbeschäftigte mit befristetem Vertrag von zwei Wochen und zwei Tagen arbeitet 19,5 Stunden: Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 6,5 Stunden reicht nicht für Nichtberufsunfall-Deckung (Art. 8 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV)
- Datum
- 25.03.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_644/2025
- Abteilung
- IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 UVG Art. 7 UVG Art. 8 UVG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 13 UVV
Zusammenfassung
Eine junge Frau war während eines befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses von 20 % beim Arbeitgeber tätig und erlitt während eines Ferienaufenthalts in Bolivien einen schweren Autounfall. Der Unfallversicherer verneinte die Leistungspflicht mit der Begründung, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, weil ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden betragen habe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Anordnung der Leistungspflicht. Die Versicherung beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 16. September 2023 nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Es stellte fest, dass sie im befristeten Arbeitsverhältnis vom 16. bis 31. August 2023 insgesamt 19,5 Stunden gearbeitet hatte, verteilt auf fünf Tage innerhalb der Kalenderwochen 33, 34 und 35 des Jahres 2023. Gemäss der bundesrechtskonformen Empfehlung Nr. 7/87 zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei unregelmässiger Teilzeitarbeit sind alle Kalenderwochen mit mindestens einer geleisteten Arbeitsstunde in die Berechnung einzubeziehen – unabhängig vom Beginn oder Ende des befristeten Vertrags. Damit ergab sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 19,5 Stunden geteilt durch drei Wochen, also 6,5 Stunden. Diese liegt unter der gesetzlichen Mindestgrenze von 8 Stunden gemäss Art. 8 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV, welche für die Versicherungsdeckung bei Nichtberufsunfällen für Teilzeitbeschäftigte massgeblich ist. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Empfehlung Nr. 7/87 bei befristeten Verträgen anders anzuwenden sei; das Rechenbeispiel 3.4 der Empfehlung deckt gerade einen Fall mit zwei Wochen und zwei Tagen ab und bestätigt die Berechnung über drei Kalenderwochen. Auch das vertraglich vereinbarte Pensum von 20 % ist für die Deckungsprüfung irrelevant, da ausschliesslich die tatsächlich geleisteten Stunden zählen (Art. 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 8 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung der Empfehlung Nr. 7/87 auch bei sehr kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen und klärt, dass die vereinbarte Vertragsdauer nicht die Berechnungsgrundlage für die wöchentliche Durchschnittsarbeit bildet, sondern lediglich den zeitlichen Rahmen für die Berücksichtigung der effektiven Arbeitsleistung festlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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