Unfallversicherter nach Ellbogenoperation: Leistungen ab 30. Juni 2015 eingestellt, da keine namhafte Verbesserungserwartung mehr besteht und volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 04.04.2017
- Geschäftsnummer
- 8C 786/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 10 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 54 UVG
Zusammenfassung
Ein Gepäcksortierer erlitt am 6. Oktober 2013 einen Unfall am rechten Ellbogen und erhielt von der Suva Heilbehandlung und Taggeld. Nach einer Operation am 7. November 2014 und stationärer Rehabilitation in der Klinik C.________ vom 2. April bis 7. Mai 2015 attestierte deren Austrittsbericht vom 7. Mai 2015 volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie für jede andere schwere körperliche Tätigkeit. Die Suva stellte die Leistungen per 30. Juni 2015 ein. Der Versicherte erhob Einsprache, die abgewiesen wurde, und anschliessend Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das diese ebenfalls abwies. Dagegen legte der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht ein, mit der er beantragte, die Suva zur Weiterzahlung der Leistungen zu verpflichten. Streitig war, ob zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch Beschwerden bestanden, die auf den Unfall zurückzuführen waren und bei denen durch weitere Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden konnte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2015. Es stützte sich dabei entscheidend auf den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 7. Mai 2015, in dem die behandelnden Ärzte ausdrücklich festhielten, dass die bisherige Tätigkeit als Gepäcksortierer ab dem 8. Mai 2015 ganztags zumutbar sei und eine volle Arbeitsfähigkeit für andere schwere körperliche Tätigkeiten bestehe; zudem sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 30. Juni 2015 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Das Gericht hielt fest, dass die Angaben der Arbeitgeberin zur Hebanforderung („oft“ Lasten über 25 kg) nicht eindeutig seien und keine Schlussfolgerung zuließen, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich Gewichte von über 25 kg heben oder tragen musste. Stattdessen stützte sich die Vorinstanz plausibel auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach die Gewichtslimiten für Fluggepäck in der Economy-Klasse meist 23 kg betragen und die überwiegende Mehrheit der Passagiere in dieser Klasse fliegt, sodass ein zu hantierendes Gepäckstück in der Regel tatsächlich maximal 23 kg wiegt. Die vom Beschwerdeführer angeführten älteren Arztberichte stammten sämtlich aus der Zeit vor der Operation und der Rehabilitation und waren daher nicht geeignet, die aktuelle Beurteilung der Klinik C.________ zu widerlegen. Damit war der Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entfallen, weil der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht war und keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden konnte, und der Anspruch auf Taggeld gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG erloschen, weil die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt war. Die Entscheidung beruhte zudem auf Art. 105 Abs. 3 BGG und Art. 97 Abs. 2 BGG, welche die freie Sachverhaltsprüfung des Bundesgerichts bei Unfallversicherungsentscheiden regeln, sowie auf Art. 95 und 96 BGG zur Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist insbesondere für die Praxis der Beweiswürdigung bei widersprüchlichen ärztlichen Gutachten und die Anwendung des Kriteriums der „namhaften Verbesserung“ im Unfallversicherungsrecht von Bedeutung.
Regeste
Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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