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Justizze. Art. 23 UVV

Bundesgericht

Taggeldbemessung bei Arbeitswegunfall einer Mehrfachbeschäftigten: Gesamtlohn aus beiden Anstellungen massgebend trotz Nichtberufsunfallqualifikation (Art. 23 Abs. 5 UVV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 148 · ATF 139 V 148 · DTF 139 V 148
Datum
04.03.2013
Geschäftsnummer
8C_297/2012
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 UVG Art. 8 UVG Art. 15 UVG Art. 16 UVG Art. 17 UVG Art. 13 UVV Art. 23 UVV

Zusammenfassung

Eine Haushaltshelferin, die seit August 2000 beim Spitex-Verein X.________ mit einem Wochenpensum von 13,36 Stunden und zusätzlich im Privathaushalt von B.________ mit drei Stunden pro Woche arbeitet, erleidet am 17. November 2010 einen Sturz vom Fahrrad auf dem Heimweg von der Spitex-Arbeit. Die Helsana Unfall AG lehnt es ab, für die Berechnung des Taggeldes den Lohn aus der zweiten Tätigkeit einzubeziehen, da diese nur gegen Berufsunfälle versichert sei und der Unfall als Nichtberufsunfall gelte. Das kantonale Gericht weist die Helsana an, den Gesamtlohn beider Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die Helsana ficht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Helsana Unfall AG ab und bestätigt, dass für die Bemessung des Taggeldes nach einem Arbeitswegunfall einer Mehrfachbeschäftigten der Gesamtlohn aus allen Tätigkeiten massgebend ist, unabhängig davon, ob der Unfall als Berufs- oder Nichtberufsunfall qualifiziert wird.

Das Gericht stützt sich auf Art. 23 Abs. 5 UVV, wonach bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern der Gesamtlohn als versicherter Verdienst gilt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nur Löhne zu berücksichtigen seien, auf denen Prämien für das spezifische Risiko erhoben wurden (Äquivalenzprinzip), betont das Gericht die ratio legis des Art. 7 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung soll Teilzeitbeschäftigten ohne Nichtberufsunfalldeckung einen umfassenden Versicherungsschutz für Arbeitswegunfälle garantieren. Würde man bei einer Person, die aufgrund eines anderen Arbeitsverhältnisses bereits nichtberufsunfallversichert ist (und der Unfall daher als Nichtberufsunfall gilt), die Löhne aus rein berufsunfallversicherten Nebenbeschäftigungen ignorieren, entstünde eine sinnwidrige Benachteiligung gegenüber Personen, die ausschliesslich teilzeitlich beschäftigt sind. In solchen Fällen greift die Ausnahme des Art. 7 Abs. 2 UVG ein und führt zur Qualifikation als Berufsunfall mit voller Deckung des Gesamtlohns.

Das Gericht stellt fest, dass eine strenge Wortlautauslegung hier dem Ziel des Gesetzgebers widerspricht. Es verweist auf die Materialien zum UVG und auf die laufende Gesetzesrevision, die den Grundsatz des Gesamtlohns bei Mehrfachbeschäftigung ausdrücklich auf Gesetzesebene verankern will. Die Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wird durch das Solidaritätsprinzip gerechtfertigt. Daher muss die Helsana das Taggeld unter Einschluss des bei B.________ erzielten Einkommens berechnen. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verzugszinsen tritt das Gericht nicht ein, da keine Anschlussbeschwerde erhoben wurde.

Regeste

Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7). Regeste Art. 7 al. 2 LAA en liaison avec l'art. 13 OLAA; art. 8 LAA; art. 15 al. 3 LAA en relation avec l'art. 23 al. 5 OLAA; base de calcul de l'indemnité journalière des travailleurs au service de plusieurs employeurs en cas d'accident de trajet. Le salaire global obtenu dans l'ensemble des activités est déterminant pour calculer l'indemnité journalière allouée aux travailleurs au service de plusieurs employeurs, pour autant qu'ils aient été victimes d'un accident sur le trajet effectué pour se rendre sur l'un des lieux de travail ou pour en revenir, cela indépendamment du point de savoir si cet événement doit être qualifié d'accident professionnel ou non professionnel (consid. 7). Regesto Art. 7 cpv. 2 LAINF in relazione con l'art. 13 OAINF; art. 8 LAINF; art. 15 cpv. 3 LAINF in relazione con l'art. 23 cpv. 5 OAINF; base di calcolo dell'indennità giornaliera per i lavoratori con più attività in caso d'infortunio sul tragitto di lavoro. Il salario complessivo derivante dall'insieme delle attività lucrative è determinante per il calcolo dell'indennità giornaliera delle persone con più attività se subiscono un infortunio sul tragitto per recarsi o tornare da una di esse, a prescindere dal fatto che l'evento sia qualificabile quale infortunio professionale o non professionale (consid. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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