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Justizze. Art. 19 UVG

Bundesgericht

Versicherter erhält nach Unfall keine Taggelder mehr ab 1. September 2014, weil keine namhafte Besserung mehr erwartet wird, und keine Invalidenrente, weil der Invaliditätsgrad unter 10 % bleibt (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 1 UVG)

Datum
11.08.2016
Geschäftsnummer
8C_443/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 16 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG

Zusammenfassung

Ein Bauarbeiter stürzte am 21. Oktober 2012 von einem Gerüst und war bei der SUVA versichert. Die SUVA stellte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. August 2014 ein und sprach ihm eine Integritätseinbusse von 25,5 % zu, verneinte aber einen Rentenanspruch mit der Begründung, die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage weniger als 10 %. Der Versicherte klagte gegen die Einstellung der Taggelder für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2014 und beantragte eine Rückweisung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Versicherte selbst nicht bestritt, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 31. August 2014 keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war; daher endete der Taggeldanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG mit diesem Datum, ohne dass die SUVA zuvor einen Berufswechsel anordnen oder eine Übergangsfrist einräumen musste. Zum Rentenanspruch führte das Bundesgericht aus, dass das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode zulässig und korrekt berechnet wurde (Fr. 56'638.–), während das Valideneinkommen unbestritten bei Fr. 59'358.– lag; daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad unter 10 %, sodass ein Anspruch auf Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG entfiel. Die DAP-Methode wurde als verbindlich bezeichnet, da die SUVA die bundesgerichtlichen Vorgaben einhielt und der Beschwerdeführer dies nicht substanziiert bestritt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die SUVA wurde verneint, weil der Versicherte bereits im Einspracheverfahren Kenntnis von der DAP-Methode hatte und Gelegenheit hatte, die fehlenden Profile nachzufordern. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde entsprochen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), und dem Rechtsanwalt wurde eine Entschädigung von Fr. 2800.– ausgerichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung bestätigt die bindende Anwendung der DAP-Methode zur Berechnung des Invalideneinkommens und klärt, dass die Einstellung von Taggeldern nach Art. 19 Abs. 1 UVG nicht einer vorherigen Aufforderung zum Berufswechsel bedarf, sobald die medizinische Prognose ausschliesst, dass eine namhafte Besserung eintreten wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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