Versicherte beansprucht Taggelder nach zweiter Schulterarthroskopie: Kausalität der Bizepssehnenpartialruptur vom 7. November 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Art. 16 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG)
- Datum
- 27.03.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_609/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 16 UVG Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Eine Versicherte erlitt am 24. April 2015 beim Schliessen eines Badezimmerfensters einen Unfall mit Verletzung der rechten Schulter. Die Unfallversicherung leistete zunächst Taggelder. Nach einer ersten Schulterarthroskopie im Oktober 2015 und verzögertem Heilverlauf wurde die Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2016 fortgeführt. Am 7. November 2016 erfolgte eine zweite Arthroskopie mit Befunden wie Labrumläsion, Bizepssehnenpartialruptur und Bursitis. Die Versicherung stellte die Taggeldleistungen per 30. September 2016 ein, da sie die Kausalität dieser neuen Befunde verneinte. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen ab 1. Oktober 2016 oder zumindest eine Rückweisung zur Neubeurteilung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Kausalität zwischen dem Unfall vom 24. April 2015 und den am 7. November 2016 operierten Befunden – insbesondere der Bizepssehnenpartialruptur – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinte. Entscheidend war, dass weder das MRI vom 30. April 2015 noch das MRI vom 30. September 2016 Anhaltspunkte für eine Bizepssehnenruptur zeigten; zudem beschrieb der erste Operateur am 27. Oktober 2015 die lange Bizepssehne ausdrücklich als intakt und stabil im Sulcus bicipitalis, und der Bizepssehnenanker war regelhaft abgrenzbar. Auch die Gutachter der PMEDA AG und Dr. med. G.________ verneinten einen unfallkausalen Zusammenhang, wobei letzterer die Ruptur durch einen gezielten Schlag als höchst unwahrscheinlich bis unmöglich einstufte. Dr. med. E.________, der behandelnde Chirurg, hielt zwar eine Kausalität grundsätzlich für möglich, räumte aber in seinem Schreiben vom 16. Juni 2017 degenerative Ursachen bei der 55-Jährigen ausdrücklich ein und begründete seine Kausalannahme allein mit der fehlenden Vorgeschichte – eine Argumentation, die das Bundesgericht als unzulässige post-hoc-Erklärung nach Art. 16 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG verwies. Die neu vorgetragene Unfalldarstellung, wonach die Versicherte nach dem Aufschlag auf der Badewanne auch auf den Boden gestürzt sei, widersprach ihren früheren, konstanten Angaben und hatte daher nach der Maxime der „Aussage der ersten Stunde“ geringeres Gewicht; selbst wenn sie zutreffen würde, änderte dies nichts an der fehlenden Kausalität der Bizepssehnenruptur angesichts der objektiven Befunde. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Beweislastverteilung bei der Verneinung einer unfallbedingten Kausalität klärt: Der Versicherer trägt die Beweislast für den Wegfall der Kausalität als anspruchsaufhebende Tatsache, doch die versicherte Person muss den Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen – eine bloße Möglichkeit oder post-hoc-Argumentation genügt nicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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