Gesetzesartikel
Art. 1 BGÖ – Zweck und Gegenstand
3 Entscheide, in denen Art. 1 BGÖ eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Emissionsgemeinschaften und Grossimporteure wehren sich gegen Veröffentlichung ihrer CO2-Vollzugsresultate 2014: Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) wird bestätigt
- Journalist verlangt Zugang zu nicht anonymisierten Meldungen über Gefährdungen und Störungen in der Neuen Ereignisdatenbank: Öffentlichkeitsprinzip überwiegt Datenschutzinteressen öffentlicher Unternehmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ, Art. 19 Abs. 1bis DSG)
- Bundeshausredaktor verlangt Amtshilfestatistik nach Ländern: Zugang verweigert wegen aussenpolitischer Risiken (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.