Gesetzesartikel
Art. 17 BV – Medienfreiheit
10 Entscheide, in denen Art. 17 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bundesanwaltschaft beantragt Entsiegelung von Kommunikationsdaten zwischen Beamtem und Medienvertretern: Quellenschutz greift auch bei Geräten des Beschuldigten (Art. 172 StPO)
- SRG strahlt Bundesratsansprache zur Frontex-Vorlage aus: Vielfaltsgebot nicht verletzt, weniger strenger Massstab für Bundesratsansprachen (Art. 4 Abs. 4 RTVG)
- Mitglied eines Vereins verbreitet Propagandavideos für Jabhat Al-Nusra und Al-Qaïda: Strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung terroristischer Organisationen bestätigt (Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz)
- Journalist mit bulgarischer Staatsangehörigkeit beantragt Auskunft über SIS-Einträge: Auskunftsverweigerung wegen fehlender Prüfung des Zwecks und der Dauer der Ausschreibung aufgehoben (Art. 8 und 9 DSG)
- Beschwerdeführer teilt Facebook-Artikel mit Antisemitismusvorwürfen gegen Vereinspräsidenten und Verein: Vorwurf gegen Präsidenten zulässig, gegen Verein mangels Feststellungen aufgehoben (Art. 173 StGB)
- Gerichtsberichterstatterin aus Vergleichsverhandlung ausgeschlossen: Öffentlichkeitsgrundsatz greift nicht, da Vergleichsgespräch kein Teil des Erkenntnisverfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV)
- Emissionsgemeinschaften und Grossimporteure wehren sich gegen Veröffentlichung ihrer CO2-Vollzugsresultate 2014: Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) wird bestätigt
- Vollständiger Ausschluss akkreditierter Gerichtsberichter von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung verstösst gegen Justizöffentlichkeit und Medienfreiheit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 70 StPO)
- Gerichtsberichterstattung: Verbot der Namensnennung eines Angeklagten unter Androhung von Ordnungsbusse mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (Art. 17 BV)
- Beschlagnahmeverbot bei Korrespondenz mit Journalisten gilt auch beim Beschuldigten: Quellenschutz umfassend ausgelegt (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.