Gesetzesartikel
Art. 6 VBGÖ – Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang
2 Entscheide, in denen Art. 6 VBGÖ eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Emissionsgemeinschaften und Grossimporteure wehren sich gegen Veröffentlichung ihrer CO2-Vollzugsresultate 2014: Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) wird bestätigt
- Zugang zu Namen von Firmenexperten im Zulassungsdossier eines Medikaments: Öffentliches Transparenzinteresse überwiegt, aber Anhörung der Dritten ist zwingend (Art. 7 Abs. 2 BGÖ)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.