Gesetzesartikel
Art. 11 BGÖ – Anhörung
6 Entscheide, in denen Art. 11 BGÖ eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt vollständigen Zugang zum Abschlussbericht über Sicherheitskontrolle von Wickelkommoden: Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 PrSG ist keine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ (Art. 4 lit. b BGÖ)
- Emissionsgemeinschaften und Grossimporteure wehren sich gegen Veröffentlichung ihrer CO2-Vollzugsresultate 2014: Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) wird bestätigt
- Journalist verlangt Zugang zu nicht anonymisierten Meldungen über Gefährdungen und Störungen in der Neuen Ereignisdatenbank: Öffentlichkeitsprinzip überwiegt Datenschutzinteressen öffentlicher Unternehmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ, Art. 19 Abs. 1bis DSG)
- Zugang zu Namen von Firmenexperten im Zulassungsdossier eines Medikaments: Öffentliches Transparenzinteresse überwiegt, aber Anhörung der Dritten ist zwingend (Art. 7 Abs. 2 BGÖ)
- Bundesamt für Rüstung verweigert Journalist Zugang zur Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs: Agenda ist amtliches Dokument, Begründung der Schwärzungen unzureichend (Art. 5 BGÖ)
- Bundeshausredaktor verlangt Amtshilfestatistik nach Ländern: Zugang verweigert wegen aussenpolitischer Risiken (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.