Gesetzesartikel
Art. 107 StPO – Anspruch auf rechtliches Gehör
9 Entscheide, in denen Art. 107 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Verwertung einer Videoaufnahme: Unzulässige Einvernahmen der Mitbeschuldigten ohne Teilnahmerecht führen zur Aufhebung des Schuldspruchs (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Fahrer eines neu gekauften Ferrari überschreitet Geschwindigkeitsbegrenzung um 31 km/h: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln festgestellt, Beschwerde abgewiesen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG)
- Beschuldigter klagt gegen Grundbuch- und Kontosperre im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei: Sperren verhältnismässig trotz Altersrente auf Konto (Art. 263 ff. StPO)
- Beschwerde gegen Telefonüberwachung im Drogenverfahren: Zufallsfunde zulässig, Dauer gerechtfertigt (Art. 269 ff. StPO)
- Teilnahmerecht des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten: Staatsanwaltschaft unterliegt mit Beschwerde gegen Obergericht (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerin erhält Akteneinsicht und Zustellung: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftprüfungsverfahren teilweise gutgeheissen (Art. 101 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.