Gesetzesartikel
Art. 409 StPO – Aufhebung und Rückweisung
5 Entscheide, in denen Art. 409 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Strafzumessung abgewiesen: Widersprüche im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen keine Rückweisung, Vorinstanz übt eigenständiges Ermessen aus (Art. 66a StGB)
- Beschwerdeführer rügt Verletzung seiner Rechte durch Erhöhung der Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren über die Einzelgerichtsgrenze hinaus: Bundesgericht lehnt Bindungswirkung ab, Straferhöhung zulässig (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO)
- Privatklägerin klagt gegen Rückweisungsbeschluss des Obergerichts Aargau: Beschwerde nicht zulässig, da kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Obergericht hebt Urteil wegen ungenügender Befragung und fehlendem Protokoll auf: Bundesgericht korrigiert – Befragung war ausreichend, Protokollmangel heilbar (Art. 409 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.