Gesetzesartikel
Art. 56 StPO – Ausstandsgründe
8 Entscheide, in denen Art. 56 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschuldigter beantragt Ausstand der Richter wegen Mitwirkung im gescheiterten abgekürzten Verfahren: Kein Anschein der Befangenheit, da keine vollständige Beurteilungsgrundlage vorlag (Art. 56 lit. f StPO)
- Beschuldigter beantragt Ausstand gegen Staatsanwalt im Mordverfahren: Bezirksgericht Horgen unzuständig, Zuständigkeit liegt bei Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO)
- Bruder beschuldigt Schwester in Strafanzeige der Testamentfälschung und Unterschlagung: Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB festgestellt, Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht erbracht (Art. 173 Ziff. 1 StGB)
- Privatklägerin beantragt Strafuntersuchung gegen Beschuldigten wegen Ehrverletzung: Kein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung der Einstellung nachgewiesen, Beschwerde nicht eröffnet (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Staatsanwälte wegen krasster Verfahrensfehler befangen: Ausstandspflicht im Strafverfahren bejaht (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 56 lit. f StPO)
- Ablehnung von Beweisanträgen zu Alkoholrausch und Rüge der Mehrfachbegutachtung: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür (Art. 29 Abs. 2 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.