Anstiftung zur Tötung aus Beziehungskonflikt: Willkür bei Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils (Art. 8 Abs. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 385 · ATF 148 IV 385 · DTF 148 IV 385
- Datum
- 24.08.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_1029/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 19 BetmG Art. 19a BetmG Art. 3 StGB Art. 7 StGB Art. 8 StGB Art. 24 StGB Art. 41 StGB Art. 47 StGB Art. 6 StPO Art. 31 StPO
Zusammenfassung
Ein Verkehrspsychologe wurde wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur Tötung seiner Partnerin, Ex-Freundin und sich selbst sowie wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Berufsgeheimnis verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte insbesondere die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Anstiftung, eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sowie eine unangemessene Strafzumessung. Die Vorinstanz hatte seine Aussagen als unglaubwürdig gewertet, zahlreiche Text- und Sprachnachrichten nur auszugsweise und fehlerhaft zitiert, das psychiatrische Gutachten nicht berücksichtigt und die Aussagen eines neutralen Zeugen völlig ausgeklammert.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es entschied, dass die versuchte Anstiftung nach Art. 8 Abs. 2 StGB einen selbständigen Begehungsort begründet, sodass die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte gegeben ist. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zum Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung willkürlich vorgegangen sei: Sie habe Text- und Sprachnachrichten falsch zitiert, darunter Emojis durch Fragezeichen ersetzt und den Kontext ignoriert; sie habe das psychiatrische Gutachten, das die Äusserungen als intoxikierte Fantasien einordnete, nicht gewürdigt; sie habe die Aussagen des Zeugen F.________, die die Glaubhaftigkeit von B.________ in Zweifel ziehen, vollständig ausgeklammert; und sie habe aus der Übereinstimmung einzelner Aussagen von B.________ mit objektiven Beweisen vorschnell auf die Glaubhaftigkeit aller Aussagen geschlossen. Hinsichtlich des Kokainbesitzes hielt das Bundesgericht die Vorinstanzentscheidung für nicht willkürlich, da die WhatsApp-Nachrichten (z.B. 'weiter geben', 'Nachschub sehr von Vorteil und profitabel') die Absicht zur Weitergabe belegten und die Lagerung in der eigenen Garage daher plausibel sei. Zur Strafzumessung stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nach Art. 41 Abs. 2 StGB erfüllt und ihren Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe für den BetmG-Verstoss (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und die Berufsgeheimnisverletzungen nicht überschritten habe. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals ausdrücklich klärte, dass die versuchte Anstiftung nach Art. 8 Abs. 2 StGB einen selbständigen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit bildet, und weil es die systematische Verletzung der Beweiswürdigungspflicht bei einer Vielzahl von Einzelheiten als Willkür qualifizierte.
Regeste
Art. 8 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 StGB; Begehungsort bei versuchter Anstiftung. Die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist ein selbständiges Delikt und begründet damit einen selbständigen Anknüpfungspunkt. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (Anstiftungs-)Erfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen (E. 1). Regeste Art. 8 al. 2 et art. 24 al. 2 CP; lieu de commission d'une tentative d'instigation. La tentative d'instigation au sens de l'art. 24 al. 2 CP est une infraction indépendante et crée ainsi un point de rattachement indépendant. Celui-ci se détermine conformément à l'art. 8 al. 2 CP en fonction du lieu où l'instigateur a agi et du lieu où, dans l'idée de l'instigateur, le résultat (de l'instigation) devait se produire (consid. 1). Regesto Art. 8 cpv. 2 e art. 24 cpv. 2 CP; luogo del reato in caso di tentata istigazione. La tentata istigazione è un reato indipendente e crea dunque un punto di collegamento autonomo. Questo si determina in base all'art. 8 cpv. 2 CP, vale a dire in base al luogo in cui l'istigatore ha agito o al luogo in cui, secondo il disegno dell'istigatore, avrebbe dovuto verificarsi l'evento (oggetto dell'istigazione) (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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