Gesetzesartikel
Art. 182 StPO – Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
9 Entscheide, in denen Art. 182 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Verurteilter mit 14½-jähriger Freiheitsstrafe beantragt Massnahme für junge Erwachsene statt ambulanter Behandlung: Untermassverbot verhindert Aufschub, Erfolgsaussichten nicht besonders günstig (Art. 61 StGB)
- Beschuldigter legt Brand im Keller eines Mehrfamilienhauses: Schuldspruch wegen Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung bestätigt, reformatio in peius entfällt mangels Anschlussberufung (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB: Unzulässige Delegation des psychiatrischen Gutachtens verneint, obwohl Gutachter nur 30 Minuten an 4,75 Stunden Untersuchung teilnahm (Art. 184 Abs. 1 StPO)
- Vorsorglicher Entzug des Führerausweises nach massiver Geschwindigkeitsüberschreitung von 66 km/h innerorts: Massnahme zur Verkehrssicherheit rechtmäßig, keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder Unschuldsvermutung (Art. 30 VZV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.