Gesetzesartikel
Art. 130 StPO – Notwendige Verteidigung
10 Entscheide, in denen Art. 130 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Beschuldigter legt Berufung gegen bedingte 12-Monats-Freiheitsstrafe ein: Staatsanwaltschaft darf auf persönliche Teilnahme an Berufungsverhandlung verzichten, da kein Antrag auf überjährige Freiheitsstrafe (Art. 337 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Rechtsanwälte als einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft müssen im Strafverfahren über Verwaltungsratswahrnehmungen aussagen: Anwaltsgeheimnis schützt solche Kenntnisse nicht (Art. 4 BV)
- Wirtschaftsprüfer kauft Aktien der Zielbank während laufender Übernahmeverhandlungen: Insiderhandel nach aArt. 161 StGB liegt vor, da Übernahmeabsichten konkret, vertraulich und kursrelevant waren (aArt. 161 Ziff. 1 StGB)
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter beantragt amtliche Verteidigung wegen Drohung und grober Verkehrsverstöße: Kein Anspruch auf notwendige oder amtliche Verteidigung bei fehlender Schwere und Komplexität (Art. 130 lit. b und c StPO)
- Beschwerdeführer erhebt Einsprache gegen Strafbefehl per Telefax: Schriftform nicht gewahrt, Einsprache ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter erhält Wunschverteidiger: Kanton darf Vorschlagsrecht nicht von Offenlegung der Finanzen abhängig machen (Art. 133 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.