Gesetzesartikel
Art. 183 StPO – Anforderungen an die sachverständige Person
8 Entscheide, in denen Art. 183 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschuldigter legt Brand im Keller eines Mehrfamilienhauses: Schuldspruch wegen Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung bestätigt, reformatio in peius entfällt mangels Anschlussberufung (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB: Unzulässige Delegation des psychiatrischen Gutachtens verneint, obwohl Gutachter nur 30 Minuten an 4,75 Stunden Untersuchung teilnahm (Art. 184 Abs. 1 StPO)
- Sexuelle Nötigung mit Betäubungsmittel: Lebenslängliche Verwahrung mangels besonders schwerer Integritätsverletzung aufgehoben (Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB)
- Ablehnung von Beweisanträgen zu Alkoholrausch und Rüge der Mehrfachbegutachtung: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür (Art. 29 Abs. 2 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.