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Justizze. Art. 314 ZGB

Bundesgericht

Vater unter Verdacht sexueller Handlungen mit Kind: Begleitetes Besuchsrecht angeordnet, unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Art. 314 Abs. 1 ZGB)

Datum
23.10.2024
Geschäftsnummer
5A_99/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 93 BGG Art. 97 BGG Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 8 EMRK Art. 292 StGB Art. 308 ZGB Art. 314 ZGB Art. 445 ZGB Art. 446 ZGB Art. 450 ZGB Art. 261 ZPO Art. 265 ZPO

Zusammenfassung

Ein Vater wandte sich gegen einen kantonalen Entscheid, der vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren bestätigte: ein begleitetes Besuchsrecht für ihn, eine Beistandschaft für seine Tochter, eine strafbewehrte Weisung an beide Eltern sowie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er rügte Verletzungen seines Rechts auf rechtliches Gehör, auf Beweis, auf Familienleben sowie der Verfahrensgarantien und beantragte die Aufhebung sämtlicher angefochtenen Punkte. Die Vorinstanz hatte die Kindeswohlgefährdung aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen den Vater wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, weiterer Delikte und früherer Kindesschutzverfahren als akut erachtet und die Massnahmen als erforderlich und geeignet beurteilt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Kindeswohlgefährdung aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen den Vater wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie früherer Kindesschutzverfahren zutreffend als akut erachtet hatte. Die Einschätzungen der Psychologinnen, die das Kind betreuten und ausdrücklich davon abrieten, dass es beim Vater übernachten dürfe, waren entscheidend. Der Beschwerdeführer legte keine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vor und konnte nicht darlegen, weshalb sie offensichtlich unrichtig oder willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG seien. Seine Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweis entfiel daher, da er nicht zeigte, dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung verfassungswidrig gehandelt habe. Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK war unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass der behördliche Eingriff in sein Recht auf Familienleben trotz der festgestellten Gefährdung des Kindeswohls unverhältnismässig gewesen wäre. Die Rüge einer Gehörsverletzung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) war unzulässig, da allein der Entscheid des Obergerichts Gegenstand der Bundesgerichtsbeschwerde ist (Art. 75 BGG). Die neu erhobenen Rügen zur Besetzung des Spruchkörpers der KESB waren ebenfalls unzulässig, weil sie erstmals vor dem Bundesgericht vorgebracht wurden und damit den Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs verletzten (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde; die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Kindeswohlgefährdung aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden könne, war zutreffend und wurde vom Beschwerdeführer nicht wirksam widerlegt (Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und erhält keine Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dieses Urteil klärt, dass bei vorsorglichen Massnahmen im Kindesschutzverfahren die Gefährdung des Kindeswohls im Vordergrund steht und nicht die Klärung der Ursache – etwa ob eine pädophile Präferenz vorliegt – entscheidend ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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