Justizze.

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Justizze. Art. 13 SchKG

Bundesgericht

Schuldner beantragt aufschiebende Wirkung bei Rentenpfändung: partieller Aufschub der Auszahlung reicht aus, Willkürvorwurf unbegründet (Art. 36 SchKG)

Datum
07.03.2016
Geschäftsnummer
5A 968/2015
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 13 SchKG Art. 17 SchKG Art. 20a SchKG Art. 36 SchKG Art. 1 ZPO Art. 261 ZPO

Zusammenfassung

Ein Schuldner wandte sich mit einer Beschwerde gegen eine Verfügung des kantonalen Obergerichts, mit der dessen Gesuch um aufschiebende Wirkung im Pfändungsverfahren abgewiesen worden war. Er hatte beantragt, die Pfändung seiner Pensionskasse sofort rückgängig zu machen und superprovisorische Massnahmen anzuordnen, weil ihm sonst die Wohnung gekündigt werde. Die Vorinstanz hatte zwar die Auszahlung der gepfändeten Beträge an die Gläubiger bis zum rechtskräftigen Entscheid untersagt, aber die Pfändung selbst nicht aufgehoben. Der Schuldner rügte zudem Befangenheit eines Richters und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die angefochtene Verfügung einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellte, da ein Eingriff ins Existenzminimum zur Diskussion stand. Die Beschwerde war jedoch nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig; andere Entscheide als jener vom 24. November 2015 wurden nicht geprüft. Die Vorinstanz durfte das unklare Gesuch des Beschwerdeführers als Begehren um aufschiebende Wirkung entgegennehmen, da solche Begehren in SchKG-Verfahren ausschliesslich nach Art. 36 SchKG zu beurteilen sind und die ZPO hier nicht gilt. Art. 17 SchKG sieht keine gesetzliche aufschiebende Wirkung vor; die Gewährung ist vielmehr ein Ermessensentscheid der Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz hatte bereits de facto angeordnet, dass die gepfändeten Beträge bis zum rechtskräftigen Entscheid nicht an die Gläubiger ausgezahlt werden dürfen – eine partielle, sachgerechte Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ein vollständiger Widerruf der Pfändung hätte den Sachentscheid präjudiziert. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass sein Erfolg in der Hauptsache von vornherein so überwiegend gewesen wäre, dass der Ermessensentscheid der Vorinstanz als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV hätte gelten können. Der Mietzins wird im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht voraussetzungslos berücksichtigt. Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, scheiterte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 500.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt, dass die aufschiebende Wirkung im Schuldbetreibungsrecht kein absolutes Recht ist, sondern ein beschränktes, ermessensgebundenes Instrument, das nicht dazu führen darf, den Sachentscheid vorwegzunehmen.

Regeste

aufschiebende Wirkung (Pfändungsverfahren) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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