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Justizze. Art. 310 ZGB

Bundesgericht

Eltern verlieren Aufenthaltsbestimmungsrecht über Tochter wegen mutmasslicher Zwangsverheiratung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf und verweist wegen ungenügender Sachverhaltsklärung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 310 Abs. 1 ZGB)

Datum
14.07.2023
Geschäftsnummer
5A_388/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 ZGB Art. 301a ZGB Art. 310 ZGB Art. 389 ZGB Art. 440 ZGB Art. 445 ZGB Art. 446 ZGB

Zusammenfassung

Die Eltern einer minderjährigen Tochter erhoben Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das den Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestätigt hatte. Die KESB hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, weil sie eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine mögliche Zwangsverheiratung sowie durch die Abwesenheit des Mädchens aus der Notaufnahme der Institution D.________ mit unbekanntem Aufenthaltsort befürchtete. Die Eltern beantragten die Wiederherstellung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts und rügten unter anderem, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesgericht prüfte, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtmässig war und ob die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht erfüllt hatte.

Das Bundesgericht hob die Ziffern 1 und 3 des kantonalen Urteils auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts war nicht gerechtfertigt, weil die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt zur Gefahr einer Zwangsverheiratung nicht hinreichend geklärt hatte: Die Aussagen der Tochter waren widersprüchlich und ambivalent (Anschuldigungen, Rücknahmen, freiwilliger Eintritt in die Institution, unerlaubter Weggang mit Rückkehr, Wunsch nach Rückkehr zu den Eltern), und das Kantonsgericht hatte trotz dieser Unklarheit weder eigene Abklärungen getroffen noch die KESB zur Nachbesserung angewiesen. Damit verletzte es den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB, der zwingend vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, nötigenfalls auch durch gerichtliche Beweiserhebung nach Art. 450 ff. ZGB. Zudem war die Massnahme zur Abwendung der Gefährdung durch die Abwesenheit des Kindes mit unbekanntem Aufenthaltsort ungeeignet, da aus den Akten nicht ersichtlich war, weshalb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerade diese Gefährdung beseitigen sollte – zumal die Tochter sich zuvor mit Einverständnis der Eltern freiwillig in der Institution D.________ aufgehalten hatte. Da die Voraussetzungen für den Entzug nach Art. 310 Abs. 1 ZGB infolge der ungenügenden Sachverhaltsklärung nicht zweifelsfrei erfüllt waren, war die Massnahme rechtsfehlerhaft. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde teilweise gut und ordnete die Rückverweisung an. Der Kanton Luzern hat der im kantonalen Verfahren amtlich bestellten Anwältin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei schwerwiegenden Kindesschutzmassnahmen betont und klarmacht, dass widersprüchliche Aussagen eines Kindes allein nicht ausreichen, um einen dauerhaften Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu rechtfertigen, wenn die Vorinstanz nicht aktiv zur Klärung beiträgt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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