Justizze.

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Justizze. Art. 9 ZPO

Bundesgericht

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung eines Auflösungsanspruchs wahrt nicht die Verwirkungsfrist nach Art. 779 Abs. 4 OR (Art. 779 Abs. 4 OR)

Datum
04.09.2017
Geschäftsnummer
4A_230/2017
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 779 OR Art. 292 StGB Art. 9 ZPO Art. 62 ZPO Art. 63 ZPO Art. 64 ZPO Art. 261 ZPO Art. 263 ZPO Art. 265 ZPO

Zusammenfassung

Ein Gesuchsteller beantragte beim Kantonsgerichtspräsidium Obwalden die vorsorgliche Auflösung einer Holding-GmbH wegen schwerer Gründungsmängel und die Anordnung sichernder Massnahmen. Der Kantonsgerichtspräsident wies das Auflösungsgesuch ab, weil der Gesuchsteller innerhalb der dreimonatigen Frist nach Art. 779 Abs. 4 OR keine Auflösungsklage eingereicht hatte; das Klagerecht sei verwirkt. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Berufung beim Obergericht Obwalden, das die Berufung abwies. Dagegen legte der Gesuchsteller Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Gesuchsteller mit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 24. Juni 2016 die Verwirkungsfrist nach Art. 779 Abs. 4 OR nicht gewahrt hatte. Ein solches Gesuch begründet nach Art. 62 Abs. 1 ZPO lediglich Rechtshängigkeit für das Massnahmeverfahren, nicht aber für die Hauptsache, wie aus dem Wortlaut von Art. 263 ZPO hervorgeht: Die Regelung setzt ausdrücklich voraus, dass die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig ist, und sieht vor, dass bei ungenutztem Ablauf einer Prosequierungsfrist lediglich die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen, nicht aber der Hauptanspruch verwirkt wird. Eine systematische, historische und teleologische Auslegung der ZPO bestätigt, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren und das Hauptverfahren zwei voneinander unabhängige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen sind; das Massnahmegericht prüft neben der Hauptsachenprognose zusätzliche Voraussetzungen wie zeitliche Dringlichkeit und nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, während im Hauptprozess allein der materielle Anspruch geprüft wird. Auch die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wird durch ein Massnahmegesuch nicht fixiert, was fehlende Rechtshängigkeit für die Hauptsache belegt. Da der Gesuchsteller unbestrittenermassen innerhalb der Dreimonatsfrist nach der Gründungsveröffentlichung im SHAB vom 1. Juni 2016 weder eine Auflösungsklage nach Art. 779 Abs. 3 OR noch ein Schlichtungsgesuch eingereicht hatte, war der Auflösungsanspruch verwirkt. Damit fehlte bereits die Glaubhaftmachung einer günstigen Hauptsachenprognose nach Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO, sodass die übrigen Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nicht mehr geprüft werden mussten. Die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV waren unbegründet, weil die Vorinstanz die Argumente des Gesuchstellers sachgerecht und eingehend gewürdigt hatte und ihre Auslegung der ZPO nicht offensichtlich unhaltbar war. Auch die Rüge einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1 BV und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 BV war unbegründet, da die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, des Schriftenwechsels und der Noveneingabe des Gesuchstellers vom 25. August 2016 angemessen war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu den Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung wurde nach Art. 68 Abs. 2 BGG nicht zugesprochen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Rechtshängigkeit für die Hauptsache begründet und daher keine materiellen Verwirkungsfristen wahren kann – ein Grundsatzurteil zur Abgrenzung der beiden Verfahrenstypen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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