Dritteinsprecherinnen rügen Arrest auf ihre Vermögenswerte zugunsten einer griechischen Bank: Arrest als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zulässig, da griechische konservative Beschlagnahme vermögensbezogen wirkt (Art. 47 Abs. 2 LugÜ)
- Datum
- 27.11.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_900/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 98 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 36 LugÜ Art. 47 LugÜ Art. 80 SchKG Art. 271 SchKG Art. 278 SchKG Art. 261 ZPO Art. 340 ZPO Art. 686 ZPO
Zusammenfassung
Drei Unternehmen erhoben Einsprache gegen einen Arrestbefehl, den eine griechische Bank im Rahmen eines griechischen Rechtsschutzverfahrens gegen ihren ehemaligen Chairman erwirkt hatte. Der griechische Entscheid über eine konservative Beschlagnahme war in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden. Die Bank verlangte daraufhin beim Bezirksgericht Zürich die Verarrestierung bestimmter Vermögenswerte, darunter Forderungen der drei Unternehmen gegenüber einer Schweizer Aktiengesellschaft. Das Bezirksgericht und später das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Einsprache ab. Die drei Unternehmen erhoben daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der griechische Rechtsschutzentscheid über eine konservative Beschlagnahme in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden war und daher die Bank das Recht hatte, Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zu verlangen. Der Arrestbefehl wurde als solche Sicherungsmassnahme angeordnet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die griechische konservative Beschlagnahme einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt und damit mit dem schweizerischen Arrest vergleichbar ist. Daher war der Arrest als Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zulässig. Der anerkannte und vollstreckbar erklärte griechische Entscheid stellt zudem einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG dar. Die Beschwerdeführerinnen als Dritteinsprecherinnen konnten nur arrestspezifische Einwände vorbringen, nicht aber die Gültigkeit des Exequaturs oder des griechischen Rechtsschutzentscheides selbst in Frage stellen. Ihre Einwände, insbesondere dass der griechische Entscheid keine Geldleistungspflicht enthalte und daher kein Arrestgrund vorliege, waren daher nicht durchgreifend. Das Bundesgericht sah in der Beurteilung der Vorinstanz keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung mit den Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- belastet. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da der Beschwerdegegnerin kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden war. Diese Entscheidung klärt die Anwendbarkeit des Arrests als Sicherungsmassnahme für anerkannte ausländische konservative Beschlagnahmen im LugÜ-Rahmen und bestätigt die Gleichstellung solcher Entscheide mit definitiven Rechtsöffnungstiteln nach schweizerischem Recht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.