Justizze.

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Justizze. Art. 261 ZPO

Bundesgericht

Stockwerkeigentümerin beantragt vorsorgliche Massnahmen gegen Mit-Eigentümer, um deren Ablehnung einer Umnutzung zu unterbinden: Nichteintreten wegen fehlendem Verfügungsanspruch und Verletzung der Stimmfreiheit (Art. 261 Abs. 1 ZPO)

Datum
30.04.2025
Geschäftsnummer
5A_318/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 9 BV Art. 718 OR Art. 731b OR Art. 261 ZPO

Zusammenfassung

Eine Stockwerkeigentümerin (A.________ AG) strebte die Umnutzung ihrer Gewerberäume zu Wohnräumen an und beantragte beim Bezirksgericht Arbon vorsorgliche Massnahmen gegen vier Mit-Eigentümer, um deren Verweigerung der Zustimmung zur Umnutzung zu untersagen und potenzielle Kaufhindernisse zu beseitigen. Das Bezirksgericht trat nicht ein; das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch ab. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümerin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu beurteilen. Streitig war insbesondere, ob vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens zulässig sind und ob die Beschwerde verfassungsrechtlich hinreichend begründet ist.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und die entscheidenden verfassungsrechtlichen Rügen nicht den Anforderungen des Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Die Beschwerdeführerin verlangte, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 an der Stockwerkeigentümerversammlung einer Umnutzung zustimmen – ein Begehren, das deren verfassungsrechtlich garantierte Stimmfreiheit verletzen würde und daher keinen Verfügungsanspruch im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO begründet. Es fehlte zudem jeglicher Verfügungsgrund, da die Beschwerdeführerin nicht einen bestehenden Beschluss anfocht, sondern ein bestimmtes zukünftiges Abstimmungsverhalten erzwingen wollte. Ihre Rügen zur Eigentumsgarantie und zum rechtlichen Gehör blieben abstrakt und enthielten keine konkrete Darlegung einer Verletzung im vorliegenden Fall. Auch ihre Kritik an der Höhe der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- war nicht substanziert, da sie sich nicht mit den kantonalen Tarifgrundlagen auseinandersetzte und nicht aufzeigte, wie das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt sein soll. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Rügeprinzips bei Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und klärt, dass eine Einflussnahme auf das Stimmverhalten anderer Stockwerkeigentümer grundsätzlich unzulässig ist, weil sie die Stimmfreiheit verletzt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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