Sohn beantragt vorsorglichen Volljährigenunterhalt vor Hauptverfahren: Bundesgericht tritt nicht ein, weil Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 22.04.2016
- Geschäftsnummer
- 5A 573/2015
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 117 BGG Art. 277 ZGB Art. 261 ZPO
Zusammenfassung
Ein volljähriger Sohn stellte beim Bezirksgericht ein Gesuch um superprovisorische und provisorische Massnahmen betreffend Erwachsenenunterhalt gegen seinen Vater. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid legte der Sohn Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein, das jedoch nicht eintrat. Darauf erhob der Sohn Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Streitpunkt war, ob der vorinstanzliche Entscheid über die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne der Bundesgerichtsgesetzgebung entspricht und ob dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Das Bundesgericht trat nicht in die Beschwerde ein, weil der angefochtene Entscheid des Obergerichts ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG war, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer machte an keiner Stelle geltend, dass ein solcher Nachteil vorliege; er übersah diese Eintretensvoraussetzung völlig. Da der Entscheid lediglich die vorläufige Ablehnung vorsorglicher Massnahmen betraf und keine endgültige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch selbst enthielt, wäre ein späterer günstiger Endentscheid im Hauptverfahren geeignet, etwaige Nachteile vollständig zu beseitigen. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig, da Art. 93 BGG uneingeschränkt auf sie anwendbar ist (Art. 117 BGG). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren folgte daraus, dass die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war und damit die materielle Voraussetzung nach Art. 64 Abs. 1 BGG fehlte. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), er schuldet aber keine Entschädigung, weil dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Behauptung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nichts an der Nichteintretensfolge ändert, da diese nur bei Erfüllung aller sonstigen Eintretensvoraussetzungen wirksam wird (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Regeste
vorsorgliche Massnahmen (Volljährigenunterhalt) | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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