Gesetzesartikel
Art. 450 ZGB – Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis
12 Entscheide, in denen Art. 450 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kindesmutter verliert alternierende Obhut wegen wiederholter häuslicher Gewalt im Haushalt: Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater zur Wahrung des Kindeswohls (Art. 298d ZGB)
- Beschwerde gegen Gefährdungsmeldung im Erwachsenenschutzverfahren: Kein Rechtsweg, da Meldung keine anfechtbare Verfügung ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB)
- Vater unter Verdacht sexueller Handlungen mit Kind: Begleitetes Besuchsrecht angeordnet, unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Art. 314 Abs. 1 ZGB)
- Mutter beantragt Wechsel der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen mutmasslicher Befangenheit: pauschale Rügen reichen nicht aus, Beschwerde abgewiesen (Art. 450 ff. ZGB)
- Kinder und Ehefrau des Betroffenen beantragen Einsicht in Akten und Revision von Vermögensunterlagen im Erwachsenenschutzverfahren: Beschwerdeberechtigung verneint, Nichteintreten wegen mangelnder eigenen schutzwürdiger Interessen und ungenügender Begründung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG)
- Vater beantragt vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege im Kindesschutzverfahren: Vorinstanz gewährt nur Teilbeträge, Bundesgericht bestätigt mittellose Lage nicht ausreichend nachgewiesen (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Betroffene mit paranoider Schizophrenie wehrt sich gegen stationäre psychiatrische Begutachtung: Kein aktuelles Interesse am Entlassungsbegehren, Einweisung nach Art. 449 ZGB zur Abklärung der Verhältnisse zulässig (Art. 449 ZGB)
- Vater beantragt alleinige elterliche Sorge und umfassendes Besuchsrecht nach Unterbringung der Tochter in Heilpädagogikzentrum: Beschwerde mangels ausreichender Begründung und fehlendem Anfechtungsobjekt abgewiesen (Art. 298d ZGB)
- Mutter klagt gegen Pflegekinderbewilligung für ihre Kinder: Keine Beschwerdelegitimation, da sie nicht Partei im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren ist (Art. 316 Abs. 1 ZGB)
- Sohn klagt gegen Verlegung seiner dementen Mutter ins Pflegeheim: fehlendes eigenes schutzwürdiges Interesse führt zur Nichteröffnung des Verfahrens (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Ehemann klagt gegen Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahme für geschiedene Ehefrau: Beschwerde unzulässig wegen sachfremder Scheidungsmotive und unzureichender Begründung (Art. 76 BGG)
- Betroffene rügt Unabhängigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Entlassungsentscheid: KESB gilt als Gericht im materiellen Sinne, Beschwerde abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.