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Justizze. Art. 103 BGG

Bundesgericht

Konkurseröffnung nach Fortsetzungsbegehren während laufender Beschwerdefrist: Konkursandrohung bleibt wirksam trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde (Art. 103 Abs. 1 BGG)

Datum
01.03.2022
Geschäftsnummer
5A 77/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 46 BGG Art. 100 BGG Art. 103 BGG Art. 22 SchKG Art. 79 SchKG Art. 83 SchKG Art. 88 SchKG Art. 173 SchKG Art. 51 ZPO Art. 315 ZPO Art. 319 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG in Liquidation erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, mit dem dieses die Konkurseröffnung über sie bestätigt hatte. Streitgegenstand war, ob die B.________ Inc. am 18. März 2020 das Fortsetzungsbegehren stellen und am 24. April 2020 die Konkursandrohung zustellen durfte, obwohl zu diesen Zeitpunkten die Beschwerdefrist gegen das abweisende Aberkennungsurteil des Obergerichts vom 10. März 2020 noch lief. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Konkursandrohung sei nichtig, weil sie während einer hängigen Beschwerde erlassen worden sei, und verlangte die Aussetzung des Konkursentscheids sowie die Überweisung an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Urteil des Obergerichts vom 10. März 2020 zum Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens und der Zustellung der Konkursandrohung rechtskräftig und vollstreckbar war, da die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG die formelle Rechtskraft eines kantonalen Entscheides nicht hemmt. Die vom Bundesgericht am 4. Juni 2020 erteilte aufschiebende Wirkung wirkte lediglich hemmend auf die Wirksamkeit der bereits gültig erlassenen Konkursandrohung, ohne deren Gültigkeit zu beeinträchtigen; mit dem erfolglosen Urteil vom 5. August 2020 fiel diese Hemmwirkung weg, sodass eine Neuzustellung nicht erforderlich war. Für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens und die Konkursandrohung genügte nach ständiger Rechtsprechung ein vollstreckbarer Entscheid, der den Rechtsvorschlag beseitigt – hier das abweisende Aberkennungsurteil, das die provisorische Rechtsöffnung definitiv werden liess (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Da keine ernsthaften Bedenken gegen die Rechtmässigkeit der Konkursandrohung bestanden, war die kantonalen Gerichte nicht verpflichtet, den Fall nach Art. 173 Abs. 2 SchKG an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Urteil klärt endgültig, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde die Gültigkeit einer vorher erlassenen Konkursandrohung nicht beeinträchtigt und eine Neuzustellung nach Wegfall der Hemmwirkung entbehrlich ist.

Regeste

Konkurseröffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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