Gesetzesartikel
Art. 22 SchKG – Nichtige Verfügungen
11 Entscheide, in denen Art. 22 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gesellschaft beantragt Feststellung der Nichtigkeit einer rechtskräftigen Konkurseröffnung: Nichtigkeitsrüge unzulässig, weil kein gerichtlicher Entscheid nach Art. 22 SchKG betroffen ist (Art. 22 SchKG)
- Aktiengesellschaft nach Konkurseröffnung und Einstellung mangels Aktiven weiter im Handelsregister eingetragen: Konkursandrohung zulässig, da Rechtspersönlichkeit fortbesteht (Art. 230 Abs. 3 SchKG)
- Beschwerdeführer beantragt nach Konkursschluss Nichtigkeitsfeststellung für Kollokation und Abtretung an deutsche Konkursverwaltung: Konkursschluss schliesst Kollokationsrüge aus, Abtretung ist wirksam wegen fortgeltender Konkursübereinkunft mit Bayern (Art. 22, 260, 268 SchKG)
- Schuldner beantragt Löschung eines Betreibungsregistereintrags nach Erloschen der Betreibung: Kein Rechtsschutzinteresse mehr, Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet (Art. 85 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Konkurseröffnung nach Fortsetzungsbegehren während laufender Beschwerdefrist: Konkursandrohung bleibt wirksam trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde (Art. 103 Abs. 1 BGG)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft beantragt Aufhebung des Steigerungszuschlags wegen angeblicher Nichtigkeit von Forderungen im Lastenverzeichnis und Ausschlussvereinbarung: Beschwerde abgewiesen, da materielle Einwände nicht zulässig und formelle Anfechtung versäumt (Art. 230a Abs. 2 SchKG)
- Gemeinschuldner beantragt Nichtigkeit der Kollokation der Forderung seiner Ehefrau im Konkurs: Kein zulässiges Interesse, Täuschung nicht nachgewiesen (Art. 22 SchKG)
- Beschwerdeführer beantragt Feststellung der Nichtigkeit von vier Betreibungen wegen Urteilsunfähigkeit: Rechtsschutzinteresse besteht trotz abgelaufener fünfjähriger Einsichtsfrist, da Verlustscheine bis zur Verjährung (20 Jahre) einsehbar bleiben (Art. 149a SchKG)
- Krankenversicherer stellt Schreiben als 'Verfügung gemäss Art. 49 ATSG' bezeichnet, enthält aber keine verpflichtende Anordnung zur Geldleistung: Aufhebung des Rechtsvorschlags unwirksam, Fortsetzung der Betreibung verweigert (Art. 49 ATSG)
- Pfändung von Guthaben bei ausländischer Zweigniederlassung einer Schweizer Bank: Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Hauptsitz bejaht (Art. 22 SchKG)
- Schuldner wehrt sich gegen Kostenrechnung nach nichtiger Grundpfandverwertung: Nichtigkeit der Steigerungsanzeige führt zur Reduktion der Gebühren (Art. 22 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.