Provisorische Rechtsöffnung für abgetretene Urteilsschuld: Zessionar hat Anspruch auf definitive Rechtsöffnung, Rückweisung (Art. 80 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 372 · ATF 140 III 372 · DTF 140 III 372
- Datum
- 23.06.2014
- Geschäftsnummer
- 5A_144/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 170 OR Art. 81 SchKG Art. 83 SchKG Art. 85 SchKG Art. 85a SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner wehrt sich gegen eine provisorische Rechtsöffnung, die einem Gläubiger erteilt wurde, der eine gerichtlich festgesetzte Forderung durch Abtretung erworben hatte. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass der Zessionar nur die provisorische Rechtsöffnung erhalten könne, da die Abtretungserklärung selbst nicht Gegenstand des ursprünglichen Urteils sei. Der Schuldner rügte, dass weder eine definitive noch eine provisorische Rechtsöffnung zulässig sei, da keine Schuldanerkennung vorliege und die gerichtlich festgestellte Schuld nicht zugunsten des neuen Gläubigers laute.
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es hält fest, dass die Praxis der Vorinstanz, dem Zessionar einer gerichtlich festgestellten Forderung lediglich die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren, mit Bundesrecht unvereinbar ist.
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung tritt der Zessionar in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten ein. Da die betreibungsrechtlichen Befugnisse als Nebenrechte im Sinne von Art. 170 OR gelten, geht das Recht, die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu verlangen, auf den Erwerber über. Wenn die Rechtsnachfolge liquide ist, gibt es keinen Grund, dem Zessionar die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Der Schutz des Schuldners ist ausreichend gewährleistet, da der Richter die Identität des Berechtigten von Amtes wegen prüft und die Rechtsöffnung verweigern muss, wenn die Nachfolge nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Zudem kann der Schuldner persönliche Einreden nach Art. 81 SchKG vorbringen oder mittels Aberkennungs- bzw. Feststellungsklagen (Art. 83 Abs. 2, Art. 85, Art. 85a SchKG) vorgehen.
Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung nicht geprüft hatte, war die Sache nicht spruchreif. Das Bundesgericht wies die Sache daher an das Kantonsgericht zurück, damit dieses unter Wahrung des rechtlichen Gehörs neu über das Rechtsöffnungsbegehren entscheidet. Dabei kann das Kantonsgericht reformatorisch auch die definitive Rechtsöffnung erteilen, was durch Art. 327 Abs. 3 ZPO gedeckt ist.
Regeste
Art. 80 f. SchKG, Art. 170 OR; definitive Rechtsöffnung und Zession. Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn provisorische Rechtsöffnung beantragt worden ist (E. 3). Regeste Art. 80 s. LP, art. 170 CO; mainlevée définitive et cession. Le cessionnaire peut se prévaloir d'un jugement obtenu par le cédant comme titre de mainlevée définitive lorsqu'il peut démontrer immédiatement sa qualité d'ayant cause. Le juge peut accorder la mainlevée définitive même lorsque la mainlevée provisoire a été requise (consid. 3). Regesto Art. 80 seg. LEF, art. 170 CO; rigetto definitivo dell'opposizione e cessione. Il cessionario può far valere una decisione ottenuta dal cedente quale titolo di rigetto definitivo dell'opposizione se dimostra immediatamente la sua qualità di avente causa. Il giudice può concedere il rigetto definitivo anche se è stato chiesto il rigetto provvisorio (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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