Justizze.

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Justizze. Art. 26 BewG

Bundesgericht

Schweizer Gesellschaft mit ausländischer Beherrschung gewährt Darlehen für Grundstückskauf: Darlehensvertrag nach BewG nichtig, Rückforderungsanspruch nach Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zulässig (Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG)

Datum
30.03.2023
Geschäftsnummer
4A 378/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 BewG Art. 4 BewG Art. 5 BewG Art. 26 BewG Art. 2 BewV Art. 62 OR Art. 102 OR Art. 104 OR Art. 312 OR Art. 83 SchKG Art. 57 ZPO Art. 58 ZPO

Zusammenfassung

Eine Schweizer Aktiengesellschaft beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Urteils des Handelsgerichts Aargau, das Teile einer in Betreibung gesetzten Darlehensforderung aberkannt hatte. Streitgegenstand war die Aberkennungsklage gegen die Vollstreckung einer Forderung von über 1,2 Millionen Franken nebst Zinsen, die eine andere Schweizer Gesellschaft im Rahmen eines als 'Darlehensvertrag' bezeichneten Vertrags vom 23. Oktober 2015 geltend gemacht hatte. Die Klägerin machte geltend, der Vertrag sei simuliert und daher nichtig, weil er den Erwerb eines Mehrfamilienhauses in W.________ ermöglicht habe und die Darlehensgeberin aufgrund ihrer Beherrschung durch eine ausländische Gesellschaft als ausländische Person im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) gelte. Die Beklagte hatte den Darlehensbetrag am 28. Oktober 2015 überwiesen und später mittels Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2019 die Rückzahlung betrieben. Die Klägerin rügte unter anderem, das Handelsgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem es von Amtes wegen einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zugunsten der Beklagten zugesprochen habe, obwohl dieser im Betreibungsverfahren nicht geltend gemacht worden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts Aargau. Es stellte fest, dass die Darlehensgeberin aufgrund ihrer Beherrschung durch eine ausländische Gesellschaft als ausländische Person im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG zu qualifizieren sei und das Darlehen den Erwerb eines Mehrfamilienhauses in W.________ ermöglicht habe, weshalb der Vertrag nach Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG mangels Bewilligung nichtig sei. Diese Nichtigkeit führe unmittelbar zu einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG, der bereits mit der Auszahlung am 28. Oktober 2015 fällig geworden sei. Da die Klägerin bereits Fr. 640'000.-- zurückgezahlt hatte, verbleibe ein Rückforderungsanspruch von Fr. 1'160'000.--. Der Verzug und damit die Verzugszinspflicht seien mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. März 2019 eingetreten, sodass die Forderung ab dem 6. März 2019 verzinst werde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ausschliesslich auf die Identität der Forderung abstelle, nicht auf den Rechtsgrund; der Zahlungsbefehl diene lediglich der Orientierung des Schuldners, weshalb die Angabe des Forderungsgrunds ('Solde du prêt du 23.10.2015') nicht die Geltendmachung eines ausschliesslich vertraglichen Anspruchs impliziere. Die Vorinstanz habe daher nicht über den Streitgegenstand hinausgegriffen, sondern lediglich den gleichen Lebensvorgang – die Gewährung und Rückforderung des Darlehensbetrags – unter einem anderen Rechtstitel geprüft, was nach dem Grundsatz iura novit curia zulässig sei. Die Anwendung von Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG sei voraussehbar gewesen, da die Klägerin selbst die Nichtigkeit des Vertrags nach Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG geltend gemacht hatte. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nicht verletzt, da die Gründe für den Rückforderungsanspruch nachvollziehbar dargelegt seien. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung klärt, dass bei einer Aberkennungsklage die Identität der Forderung massgeblich ist und nicht die spezifische rechtliche Begründung im Betreibungsverfahren – ein Rückforderungsanspruch aus Nichtigkeit kann daher im selben Verfahren zugesprochen werden, wenn er denselben Lebensvorgang betrifft.

Regeste

Aberkennungsklage, | Vertragsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.