Gesetzesartikel
Art. 315 ZPO – Aufschiebende Wirkung
7 Entscheide, in denen Art. 315 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)
- Beschwerde gegen Rückweisung des Prozesskostenvorschussgesuchs in Scheidungsberufung: Zuständigkeit liegt bei Berufungsinstanz, kantonale Praxis verstösst gegen Bundesrecht (Art. 276 ZPO)
- Konkurseröffnung nach Fortsetzungsbegehren während laufender Beschwerdefrist: Konkursandrohung bleibt wirksam trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde (Art. 103 Abs. 1 BGG)
- Ehefrau beantragt Streichung einer rechtskräftigen Beratungsanordnung im Eheschutzverfahren: Beschwerde abgewiesen, weil die Anordnung nicht Gegenstand der Berufung war (Art. 315 Abs. 1 ZPO)
- Vater mit alternierender Obhut erhält aufschiebende Wirkung gegen Umzug der Kinder nach Thun: Verweigerung durch Kantonsgericht willkürlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 325 Abs. 2 ZPO)
- Ehefrau beantragt nachehelichen Unterhalt nach Scheidung: Vorinstanz verwechselt gebührenden Unterhalt mit Unterhaltsbeitrag und verletzt Art. 125 Abs. 1 ZGB
- Fahrwegrecht: Berufung gegen vorsorgliche Massnahme hemmt Rechtskraft; Prosequierungsfrist gewahrt (Art. 315 Abs. 4 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.