Darlehensgeber klagt auf Rückzahlung eines Verkäuferdarlehens; Vorinstanz verweigert Eintritt in Aberkennungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Gewährleistungsprozess (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)
- Datum
- 04.03.2025
- Geschäftsnummer
- 4A 248/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 205 OR Art. 83 SchKG Art. 59 ZPO Art. 60 ZPO Art. 64 ZPO Art. 88 ZPO Art. 95 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 125 ZPO Art. 126 ZPO Art. 236 ZPO Art. 311 ZPO Art. 318 ZPO
Zusammenfassung
Ein Darlehensgeber hatte einer Gesellschaft ein Verkäuferdarlehen in Höhe von Fr. 4,75 Mio. zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises für Aktien gewährt. Nachdem die Gesellschaft einen Teil der Aktien verkauft hatte, leitete der Darlehensgeber Betreibung für den anteiligen Darlehensbetrag ein. Die Gesellschaft erhob daraufhin beim Kantonsgericht Zug eine Aberkennungsklage gegen die Betreibung und beantragte gleichzeitig die Vereinigung dieses Verfahrens mit einem bereits laufenden Gewährleistungsprozess, in dem sie vom Darlehensgeber und dessen Ehefrau die Minderung des gesamten Kaufpreises verlangte – unter anderem durch Aufhebung der Darlehensforderung. Das Kantonsgericht wies die Aberkennungsklage ab. Das Obergericht trat hingegen auf die Berufung der Gesellschaft nicht ein und stellte fest, dass die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung nicht definitiv werde, solange über den Bestand des Darlehens im Gewährleistungsprozess nicht rechtskräftig entschieden sei. Der Darlehensgeber erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem die fehlerhafte Anwendung der Rechtshängigkeit sowie die Kostenverteilung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Darlehensgebers ab und bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten. Es stellte fest, dass die beiden Verfahren – der Gewährleistungsprozess (A3 2019 37) und die Aberkennungsklage (A3 2021 17) – denselben Streitgegenstand betreffen, weil beide auf dem einheitlichen Vertragswerk aus Aktienkauf- und Darlehensvertrag beruhen und sich beide zentral mit der Frage beschäftigen, ob und in welchem Umfang die Darlehensforderung besteht. Die Beschwerdegegnerin hatte im Gewährleistungsprozess ausdrücklich die Aufhebung bzw. den Verzicht auf die Darlehensforderung von Fr. 4,75 Mio. nebst Zins beantragt, was bereits die Feststellung des Nichtbestands der Forderung umfasst. Damit ist die Aberkennungsklage nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO unzulässig, weil die Voraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit nicht erfüllt ist. Die Identität des Streitgegenstands wurde auch unter Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs bejaht, da sowohl die Klageanträge als auch das Tatsachenfundament – nämlich der einheitliche Kaufvorgang mit Verkäuferdarlehen – identisch sind. Die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung kann daher gemäss Art. 83 Abs. 3 SchKG nicht definitiv werden, solange der Gewährleistungsprozess andauert. Der Beschwerdeführer ist zudem kosten- und entschädigungspflichtig, weil die Beschwerdegegnerin mit ihrem Begehren, die provisorische Rechtsöffnung zu blockieren, faktisch durchgedrungen ist, was nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO eine Abweichung von der Regel des Art. 106 ZPO rechtfertigt. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass im Binnenverhältnis die objektive Reichweite der Rechtshängigkeit konsequent am zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auszurichten ist und nicht an der Kernpunkttheorie, die im internationalen Kontext gilt.
Regeste
Aberkennungsklage, Darlehen; Rechtshängigkeit, | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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