Schuldner bestreitet Konkurseröffnung mit verfassungsrechtlichen Rügen: Rügen ungenügend, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 05.02.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_1046/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 41 BGG Art. 42 BGG Art. 76 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 17 SchKG Art. 172 SchKG Art. 173 SchKG Art. 6 UNO-Pakt Art. 138 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen die Eröffnung des Konkurses über ihn durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und gegen die Abweisung dieser Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Solothurn. Er rügte Verletzungen seiner Grundrechte aus der Bundesverfassung und des Zivilprozessrechts, insbesondere des rechtlichen Gehörs, der Wirtschaftsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes, sowie mangelnde Prüfung einer Eingabe vom 17. Oktober 2025 und fehlende Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Streitfrage war, ob die Beschwerde am Bundesgericht zulässig und begründet ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügungen des Konkursamts vom 29. Oktober und 4. November 2025 nicht die Konkurseröffnung selbst betrafen, sondern erst nach deren Eröffnung ergingen und daher nicht Gegenstand der Beschwerde sein konnten; für solche Verfügungen sei vielmehr die Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde zuständig. Zur Eingabe vom 17. Oktober 2025 stellte das Bundesgericht fest, dass das Obergericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass ihre Inhalte für den Entscheid über das Konkursbegehren nicht relevant waren; der Beschwerdeführer habe weder den Inhalt dieser Eingabe belegt noch dargelegt, worin konkrete behördliche Pflichtverletzungen bestehen sollten, und es sei zudem unzulässig, die Forderung im Konkursverfahren noch zu bestreiten (Art. 172 SchKG). Die verfassungsrechtlichen Rügen zur Wirtschaftsfreiheit, zum Gleichheitsgrundsatz und zum Recht auf Arbeit genügten nicht den strengen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG und des Art. 42 Abs. 2 BGG, da sie sich lediglich auf die Folgen der Konkurseröffnung bezögen und nicht darlegten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konkurseröffnung fehlten oder Gründe für eine Abweisung (Art. 172 SchKG) oder Aussetzung (Art. 173 ff. SchKG) vorgelegen hätten. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und der Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit einer Vertretung nach Art. 29 Abs. 3 BV scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer nicht nachwies, jemals um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben, und das Obergericht keine Kosten erhoben hatte, sodass kein Beschwerderecht nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG bestand. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, weil keine entsprechenden Anträge beim Obergericht gestellt worden waren und keine Umstände für eine amtliche Bestellung eines Rechtsbeistands vorlagen (Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war; Parteientschädigungen wurden verneint (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Rügeanforderungen bei Verfassungsrügen im Konkursverfahren und klärt, dass die bloße Darstellung negativer Folgen der Konkurseröffnung nicht ausreicht, um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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