Gesetzesartikel
Art. 319 ZPO – Anfechtungsobjekt
12 Entscheide, in denen Art. 319 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gesellschaft beantragt Feststellung der Nichtigkeit einer rechtskräftigen Konkurseröffnung: Nichtigkeitsrüge unzulässig, weil kein gerichtlicher Entscheid nach Art. 22 SchKG betroffen ist (Art. 22 SchKG)
- Beschwerdeführer verpasst Frist zur Anfechtung der Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege: Anfechtungsobliegenheit für qualifizierte prozessleitende Verfügung führt zum Nichteintreten (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO)
- Gläubiger beantragt Arrest gegen ungeteilte Erbschaft nach Tod des Schuldners im Ausland: Arrest ist zulässig, wenn Vermögenswerte in der Schweiz belegen sind (Art. 49 SchKG)
- Konkurseröffnung nach Fortsetzungsbegehren während laufender Beschwerdefrist: Konkursandrohung bleibt wirksam trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde (Art. 103 Abs. 1 BGG)
- Arbeitgeberin streicht Bonus trotz Vereinbarung einer unechten Gratifikation: Anspruch besteht grundsätzlich, Höhe nach Formel berechnet (Art. 322a Abs. 2 OR)
- Gläubigerin klagt gegen provisorische Nachlassstundung und Ermächtigung zum Verkauf: Nichtanfechtbarkeit und fehlende Beschwerdefähigkeit führen zur Abweisung (Art. 293d und Art. 298 Abs. 2 SchKG)
- Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen Pfändungsverlustschein: Einrede unzulässig, da kein Konkurs eröffnet wurde (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG)
- Ehemann klagt gegen Erläuterung des Unterhaltsurteils: Dauer bis zum AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen bestätigt, Erläuterung nach Art. 334 ZPO zulässig (Art. 334 ZPO)
- Konkursmasse bestreitet Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids zur grundsätzlichen Haftung im Kollokationsverfahren: Bundesgericht verweigert Eintritt wegen fehlender Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
- Schuldnerin verliert Konkursverfahren wegen fehlender Sanierungsaussichten: Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung vor Ablauf der Frist bundesrechtskonform (Art. 294 Abs. 3 SchKG)
- Schlichtungsbehörde eröffnet Entscheidverfahren nach Antrag gemäss Art. 212 ZPO, entscheidet aber stattdessen mit Urteilsvorschlag: Rückkehr zur anderen Erledigungsform zulässig (Art. 212 Abs. 1 ZPO)
- Ausstandsgrund nach Urteilseröffnung entdeckt: Vorrang der Beschwerde vor Revision trotz Novenausschluss (Art. 51 Abs. 3 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.