Gesetzesartikel
Art. 83 SchKG – Durch provisorische Rechtsöffnung
7 Entscheide, in denen Art. 83 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Darlehensgeber klagt auf Rückzahlung eines Verkäuferdarlehens; Vorinstanz verweigert Eintritt in Aberkennungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Gewährleistungsprozess (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)
- Aberkennungsklage gegen Betreibung: Rückforderungsanspruch aus BewG statt vertraglichem Darlehensanspruch zulässig, da identische Forderung (Art. 58 Abs. 1 ZPO)
- Schweizer Gesellschaft mit ausländischer Beherrschung gewährt Darlehen für Grundstückskauf: Darlehensvertrag nach BewG nichtig, Rückforderungsanspruch nach Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zulässig (Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG)
- Konkurseröffnung nach Fortsetzungsbegehren während laufender Beschwerdefrist: Konkursandrohung bleibt wirksam trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde (Art. 103 Abs. 1 BGG)
- Gläubiger beantragt definitive Rechtsöffnung nach Rückzug der negativen Feststellungsklage durch Schuldner: Rückzug ist kein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
- Schuldnerin beantragt Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren: Einleitung des Verfahrens genügt, Erfolg ist nicht erforderlich (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- Provisorische Rechtsöffnung für abgetretene Urteilsschuld: Zessionar hat Anspruch auf definitive Rechtsöffnung, Rückweisung (Art. 80 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.