Gesetzesartikel
Art. 88 SchKG: Rechtsprechung und Entscheide
10 Entscheide, in denen Art. 88 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin stellt Fortsetzungsbegehren nach Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens: Friststillstand beginnt mit Erhebung des Rechtsvorschlags, nicht mit Überweisung an Gericht (Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Betreibender Gläubiger beansprucht Besitz an Vermögensgegenständen der Schuldnerin: Pfändung zulässig, da lediglich unselbständiger Besitz nach Art. 920 Abs. 2 ZGB und keine Ausschlussgründe nach Art. 95 Abs. 3 SchKG (Art. 920 Abs. 2 ZGB, Art. 95 Abs. 3 SchKG)
- Schuldner beantragt Löschung eines Betreibungsregistereintrags nach Erloschen der Betreibung: Kein Rechtsschutzinteresse mehr, Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet (Art. 85 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Konkurseröffnung nach Fortsetzungsbegehren während laufender Beschwerdefrist: Konkursandrohung bleibt wirksam trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde (Art. 103 Abs. 1 BGG)
- Schuldnerin beantragt nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG Nichtbekanntgabe einer Betreibung: Kein Anspruch auf Nichtbekanntgabe nach Erlöschen der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- Arbeitgeber weigert sich, Sicherheitsleistungen für vorläufig aufgenommene Asylsuchende zu bezahlen: Negativsaldo auf Sicherheitskonto steht dem Bund zu, nicht den Arbeitnehmern (Art. 85 ff. AsylG)
- Schuldner verlangt Aufhebung der Pfändungsankündigung wegen behaupteter Stundungsvereinbarung mit Steuerverwaltung: Einrede der Stundung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG im Pfändungsverfahren unzulässig, Beschwerde abgewiesen
- Krankenversicherer stellt Schreiben als 'Verfügung gemäss Art. 49 ATSG' bezeichnet, enthält aber keine verpflichtende Anordnung zur Geldleistung: Aufhebung des Rechtsvorschlags unwirksam, Fortsetzung der Betreibung verweigert (Art. 49 ATSG)
- Schuldner beantragt keine aufschiebende Wirkung gegen Rechtsöffnungsentscheid: Pfändungsankündigung bleibt wirksam, Beschwerde beim Bundesgericht wird nicht erhört (Art. 105 Abs. 1 BGG)
- Negative Feststellungsklage gegen Betreibung: Schutzwürdiges Interesse ohne konkreten Nachweis der Beeinträchtigung anerkannt (Art. 88 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.