Aberkennungsklage gegen Betreibung: Rückforderungsanspruch aus BewG statt vertraglichem Darlehensanspruch zulässig, da identische Forderung (Art. 58 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 268 · ATF 149 III 268 · DTF 149 III 268
- Datum
- 30.03.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 III 268
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 26 BewG Art. 67 SchKG Art. 83 SchKG Art. 57 ZPO Art. 58 ZPO
Zusammenfassung
Die A. AG erhob Aberkennungsklagen gegen zwei provisorische Rechtsöffnungen, die die B. SA im Rahmen einer Betreibung wegen eines Darlehens von Fr. 1'800'000.- erlangt hatte. Die Klägerin machte geltend, der Darlehensvertrag sei simuliert und daher nichtig. Das Handelsgericht stellte fest, dass ein Teil der Forderung nicht bestehe, zugleich aber ein Rückforderungsanspruch der Beklagten aus Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG bestehen bleibe. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung der Dispositionsmaxime, weil die Vorinstanz von Amtes wegen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zugesprochen habe, ohne dass dieser von einer Partei beantragt worden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts. Es stellte fest, dass die Dispositionsmaxime nicht verletzt wurde, weil der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens nicht auf den im Zahlungsbefehl angegebenen Rechtsgrund beschränkt ist, sondern sich auf den Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung richtet. Der Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2019 forderte den Restbetrag des Darlehens vom 23. Oktober 2015 von Fr. 1'234'592.90 zuzüglich Verzugszins seit 31. Oktober 2017 sowie Vertragszinsen von Fr. 44'697.60 zuzüglich Verzugszins seit 1. Februar 2019. Diese Angaben dienten lediglich der Orientierung der betriebenen Partei und ermöglichten es ihr, die Natur der Forderung zu erkennen; sie beschränkten nicht den materiellen Anspruch auf den vertraglichen Rechtsgrund. Sowohl der vertragliche Rückzahlungsanspruch als auch der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch aus Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG entsprangen demselben Lebensvorgang – der Gewährung der Darlehenssumme gestützt auf den nichtigen Darlehensvertrag und der anschliessenden Rückforderung. Da die Identität der Forderung gegeben war, durfte die Vorinstanz nach dem Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) sämtliche rechtlichen Entstehungsgründe prüfen und den Rückforderungsanspruch aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG und Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG bejahen. Damit wurde nicht eine andere Forderung zugesprochen, sondern dieselbe Forderung mit einem anderen Rechtsgrund anerkannt, was im Einklang mit Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 83 Abs. 2 SchKG und Art. 57 ZPO steht. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Diese Entscheidung klärt zentral, dass im Aberkennungsverfahren die Identität der Forderung – nicht die Identität des Rechtsgrundes – maßgeblich ist, und dass die Vorinstanz bei Vorliegen eines nichtigen Vertrags von Amtes wegen den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch prüfen darf, solange er denselben Lebenssachverhalt betrifft wie die in Betreibung gesetzte Forderung.
Regeste
Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Dispositionsmaxime; Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens. Die Dispositionsmaxime wird verletzt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens bildet der Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung. Zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Aberkennungsverfahren geltend gemachten Forderung muss Identität vorliegen. Der Streitgegenstand des Betreibungsverfahrens wird durch den Zahlungsbefehl fixiert. Die Angabe des Rechtsgrunds im Zahlungsbefehl führt aber nicht zu einer Beschränkung des Streitgegenstands der Betreibung auf den genannten Rechtsgrund. Verletzung der Dispositionsmaxime im konkreten Einzelfall verneint (E. 4). Regeste Art. 58 al. 1 CPC; art. 83 al. 2 LP; maxime de disposition; objet de la procédure en libération de dette. La maxime de disposition est violée lorsque le tribunal fonde sa décision sur un complexe de faits qui est en dehors de l'objet du litige. La procédure en libération de dette a pour objet l'existence et l'exigibilité de la créance en poursuite au moment de l'introduction de la poursuite. Il doit y avoir identité entre la prétention en poursuite et celle réclamée dans la procédure en libération de dette. L'objet de la procédure de poursuite est fixé par le commandement de payer. Mais l'indication de la cause juridique dans le commandement de payer n'a pas pour effet de limiter l'objet de la poursuite à la cause indiquée. Violation de la maxime de disposition niée dans le cas d'espèce (consid. 4). Regesto Art. 58 cpv. 1 CPC; art. 83 cpv. 2 LEF; principio dispositivo; oggetto del litigio nella procedura di disconoscimento del debito. Il principio dispositivo è violato se il tribunale basa la sua decisione su un fondamento fattuale che esula dall'oggetto del litigio. L'oggetto del litigio della procedura di disconoscimento del debito è costituito dall'esistenza e dall'esigibilità del credito posto in esecuzione nel momento in cui è stata introdotta l'esecuzione. Tra il credito posto in esecuzione e il debito oggetto della procedura di disconoscimento deve sussistere identità. L'oggetto della procedura di esecuzione viene fissato con il precetto esecutivo. L'indicazione della causa giuridica nel precetto esecutivo non porta però a una limitazione dell'oggetto dell'esecuzione alla causa menzionata. Violazione del principio dispositivo negata nel caso concreto (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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