Justizze.

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Justizze. Art. 8a SchKG

Bundesgericht

Schuldnerin beantragt Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren: Einleitung des Verfahrens genügt, Erfolg ist nicht erforderlich (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)

Datum
22.06.2020
Geschäftsnummer
5A 656/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8a SchKG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 79 SchKG Art. 83 SchKG Art. 85 SchKG Art. 85a SchKG Art. 88 ZPO

Zusammenfassung

Eine Schuldnerin wandte sich gegen die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte und beantragte beim Betreibungsamt deren Nichtbekanntgabe gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Sie hatte einen Rechtsvorschlag erhoben, und der Gläubiger hatte daraufhin ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet, das jedoch mit Nichteintreten vom Bezirksgericht beendet wurde. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch ab, weil ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden war. Gegen diese Verfügung erhob die Schuldnerin betreibungsrechtliche Beschwerde, die sowohl vom Bezirksgericht als auch vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Vor dem Bundesgericht rügte sie, dass ein erfolgloses Rechtsöffnungsverfahren als Indiz für eine ungerechtfertigte Betreibung gelten müsse und daher die Nichtbekanntgabe zulässig sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Es stellte fest, dass die Schuldnerin das Gesuch nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls am 21. Juni 2018 gestellt hatte, was formal den Anforderungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG entsprach. Entscheidend war jedoch, dass der Gläubiger bereits am 21. September 2018 ein Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 79–84 SchKG eingeleitet hatte, das zwar mit Nichteintreten vom Bezirksgericht Meilen am 27. Dezember 2018 endete, aber dennoch als rechtzeitige Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages gilt. Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt lediglich die Einleitung eines solchen Verfahrens – nicht dessen Erfolg oder Obsiegen des Gläubigers – um die Betreibung für Dritte sichtbar zu machen. Dieser formale Maßstab dient dem Schutz der Aussagekraft des Betreibungsregisters und entspricht dem Sinn und Zweck der Norm, wonach allein das Tätigwerden des Gläubigers ausreicht, um die Ernsthaftigkeit der Betreibung zu belegen. Ein Rechtsöffnungsentscheid, der auf Nichteintreten lautet, fällt zudem nicht unter die „gerichtlichen Entscheide“ i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, da er weder den Fortgang der Betreibung hemmt noch den Bestand der Forderung beeinflusst. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Gläubiger habe keinen Nachweis erbracht, weil ihm keine Frist gesetzt worden sei, überzeugte nicht: Da die Beschwerdeführerin selbst auf die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens verwies, entfiel die Notwendigkeit einer förmlichen Stellungnahme durch den Gläubiger. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 250.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Diese Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht auf den Ausgang, sondern ausschließlich auf die bloße Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens abstellt – ein entscheidender Klarstellungseffekt für Praxis und Rechtssicherheit im Schuldbetreibungsrecht.

Regeste

Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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