Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 25.11.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_591/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK Art. 27 ZGB Art. 28a ZGB Art. 179 ZGB Art. 285 ZGB Art. 286 ZGB Art. 58 ZPO Art. 152 ZPO Art. 156 ZPO Art. 276 ZPO Art. 277 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater und eine Mutter streiten im laufenden Scheidungsverfahren über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen, insbesondere über die Höhe der vom Vater zu zahlenden Kindesunterhaltsbeiträge. Der Vater hatte bereits vor der Vorinstanz Unterhaltsansprüche geltend gemacht und war mit diesen teilweise erfolgreich. Vor dem Bundesgericht verlangt er nun deutlich höhere Unterhaltsbeiträge als zuvor und rügt diverse Aspekte der vorinstanzlichen Berechnung, darunter die Berücksichtigung seiner IV-Rente, Mobilitätskosten, Fremdbetreuungskosten für die neunjährige Tochter, den Mietzins der Mutter sowie die konkrete Aufteilung des Barunterhalts. Er macht zudem geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden und die Vorinstanz habe seine sensiblen medizinischen Daten unberechtigt offengelegt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde ist insbesondere unzulässig, weil der Vater vor Bundesgericht neue Begehren stellt, die er vor der Vorinstanz nicht gestellt hatte – dies verstösst gegen Art. 99 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse abgeändert, nämlich der rückwirkenden Zuerkennung einer halben IV-Rente ab 1. August 2020 sowie der deutlich gestiegenen Einkünfte der Mutter ab August 2023; die Abänderung erfolgte ab dem Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs am 1. Februar 2023. Die IV-Rente wurde rückwirkend als Einkommen angerechnet, weil ihre Auszahlung glaubhaft war und die Vollstreckbarkeit des Urteils an die tatsächliche Auszahlung geknüpft wurde. Die Mobilitätskosten blieben bei Fr. 600.--, weil der Vater keine Garagierungskosten konkret nachgewiesen hatte und die Vorinstanz an die Wertung des Ursprungsentscheids vom 22. Dezember 2022 gebunden war. Für die neunjährige Tochter wurden Fremdbetreuungskosten an zwei Tagen pro Schulwoche bei einem 80-Prozent-Pensum der Mutter als notwendig angesehen, was nicht willkürlich war und sich aus der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ergab (Art. 285 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB). Der höhere Mietzins der Mutter wurde nicht beanstandet, weil der Vater dies vor der Vorinstanz nicht materiell ausgeschöpft hatte (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgte nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung, wobei die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hatte; die Tatsache, dass der Mutter ein höherer Überschuss verblieb, begründete keine Willkür (Art. 9 BV), da dem Vater kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen war und die Kinder vom Überschuss ihrer Mutter profitieren. Die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und zur Offenlegung medizinischer Daten (Art. 28a ZGB, Art. 156 ZPO) waren unbegründet oder ungenügend dargelegt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Vater trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und erhält keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung bestätigt die strenge Bindung an die vorinstanzlichen Anträge und die enge Prüfungssphäre des Bundesgerichts bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, insbesondere die Notwendigkeit einer konkreten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und die hohe Hürde für Willkürrüge.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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