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Justizze. Art. 289 ZGB

Bundesgericht

Vater klagt auf Herabsetzung des Kindesunterhalts während laufender Bevorschussung: Passivlegitimation bleibt beim Kind, Klage zulässig (Art. 289 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 296 · ATF 148 III 296 · DTF 148 III 296
Datum
12.01.2022
Geschäftsnummer
5A_69/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 131a ZGB Art. 286 ZGB Art. 289 ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater reichte eine Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts ein. Während des laufenden Verfahrens begann der Sozialdienst ab 1. Mai 2016, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen. Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation und stellte fest, dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 nicht passivlegitimiert sei. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dies teilweise und wies die Klage für diesen Zeitraum ab, weil nach geltender Rechtsprechung das bevorschussende Gemeinwesen gemeinsam mit dem Kind passivlegitimiert sei und die Mutter allein nicht klagefähig sei. Der Vater legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und verlangte, die Passivlegitimation der Mutter auch für die Zeit ab 1. Mai 2016 festzustellen.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid des Obergerichts Bern teilweise auf und verwies die Sache zur materiellen Beurteilung an das Regionalgericht zurück. Es stellte klar, dass die Passivlegitimation bei einer vom Unterhaltsschuldner eingeleiteten Abänderungsklage stets beim Kind bzw. dessen gesetzlichem Vertreter liegt – unabhängig davon, ob und wann das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst. Diese Entscheidung beruht auf einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung im Urteil 5A_75/2020 vom selben Tag: Danach subrogiert das Gemeinwesen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in das Stammrecht auf Unterhalt, sondern lediglich in die tatsächlich bevorschussten Einzelforderungen; der Gegenstand der Abänderungsklage ist hingegen die neue Quantifizierung des Stammrechts, weshalb die Passivlegitimation beim Kind verbleibt. Die Bevorschussung ab 1. Mai 2016 hatte daher keinerlei Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage gegen das Kind. Wird der Unterhalt im neuen Titel herabgesetzt oder aufgehoben, entfällt rückwirkend ab Klageeinleitung die materielle Grundlage für die Subrogation der bereits bevorschussten Beträge; die Folgen der Überbevorschussung richten sich nach kantonalem öffentlichem Recht. Angesichts dieser Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege mit einer Entschädigung von Fr. 2'000.-- für seine Rechtsanwältin (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung dar, indem es die prozessuale Komplexität bei Bevorschussung erheblich reduziert und die Zulässigkeit der Abänderungsklage gegen das Kind wiederherstellt, ohne dass ein Parteiwechsel oder eine Einbindung des Gemeinwesens erforderlich ist.

Regeste

Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt ist das bevorschussende Gemeinwesen auch aus prozessualen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 3). Beschwerdevorbringen (E. 4). Ausführungen, weshalb eine alleinige Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens oder eine Passivlegitimation gemeinsam mit dem Kind prozessual nicht möglich ist (E. 5). Zusammenfassung der in BGE 148 III 270 dargestellten materiellen Rechtslage (E. 6). Regeste Art. 131a al. 2 et art. 289 al. 2 CC; dans l'action en modification de l'entretien de l'enfant, la collectivité publique qui a versé des avances n'a pas la légitimation passive également pour des motifs de procédure (changement de jurisprudence). Considérants de la décision attaquée (consid. 3). Motifs du recours (consid. 4). Motifs pour lesquels une légitimation passive exclusive de la collectivité publique qui a versé les avances ou une légitimation passive conjointe avec l'enfant n'est d'un point de vue procédural pas possible (consid. 5). Résumé de la situation juridique matérielle dans la cause publiée aux ATF 148 III 270 (consid. 6). Regesto Art. 131a cpv. 2 e art. 289 cpv. 2 CC; nell'azione di modifica del mantenimento del figlio è anche per motivi di diritto procedurale che l'ente pubblico, che anticipa i contributi, non possiede la legittimazione passiva (cambiamento della giurisprudenza). Considerandi dell'impugnata decisione (consid. 3). Argomenti ricorsuali (consid. 4). Motivi per cui una legittimazione passiva esclusiva dell'ente pubblico che anticipa i contributi o una sua legittimazione passiva congiunta con il figlio non è possibile sotto il profilo procedurale (consid. 5). Riepilogo della posizione giuridica - sotto il profilo sostanziale - esposta nella DTF 148 III 270 (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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