Vater bestreitet rückwirkenden Unterhalt und Betreuungsunterhalt nach Heirat der Mutter: Teilweise Aufhebung des Betreuungsunterhalts ab November 2017 wegen eherechtlicher Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 353 · ATF 148 III 353 · DTF 148 III 353
- Datum
- 20.04.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_382/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 131a ZGB Art. 276 ZGB Art. 277 ZGB Art. 279 ZGB Art. 285 ZGB Art. 286 ZGB Art. 289 ZGB Art. 293 ZGB Art. 295 ZGB Art. 301 ZGB Art. 306 ZGB Art. 151 ZPO
Zusammenfassung
Ein nicht verheirateter Vater klagte gegen einen kantonalen Entscheid, der ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt für seine Tochter sowie zu einer Ausgleichszahlung an die Mutter verpflichtete. Streitig waren insbesondere die Rückwirkung des Unterhaltsanspruchs auf ein Jahr vor Klageerhebung, die Aktivlegitimation des Kindes trotz Sozialhilfebevorschussung, die Berücksichtigung von Leistungen eines Lebenspartners der Mutter vor ihrer Heirat, die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die Zulässigkeit eines Volljährigenunterhalts und die Ansprüche der Mutter auf Ersatz von Entbindungskosten und Erstausstattung. Der Vater behauptete, die Mutter habe seine Vaterschaft sabotiert, er habe bereits monatlich Fr. 600.-- gezahlt und die Mutter sei durch ihren Lebenspartner vollständig finanziell abgesichert gewesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters weitgehend ab, hob aber den Betreuungsunterhalt ab November 2017 auf, weil die Mutter seit Ende Oktober 2017 mit F.E.________ verheiratet war und dieser gemäss Art. 163 ZGB gemeinsam mit ihr für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgte; damit war kein Manko mehr vorhanden, das durch Betreuungsunterhalt ausgeglichen werden musste. Für die Zeit vor der Heirat, also vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017, bestand der Anspruch auf Betreuungsunterhalt weiter, da die Leistungen des Lebenspartners F.E.________ vor Eheschluss keine gesetzliche Grundlage für eine Anrechnung hatten. Der rückwirkende Unterhaltsanspruch für ein Jahr vor Klageerhebung wurde bestätigt, weil Art. 279 ZGB diesen grundsätzlich vorsieht und das Verhalten der Mutter dem Kind nicht zugerechnet werden kann, da es dessen Interesse verletzt hätte. Die Aktivlegitimation des Kindes blieb auch während der Sozialhilfebevorschussung bestehen, weil Art. 289 Abs. 2 ZGB nur die bevorschussten einzelnen Beiträge, nicht das Stammrecht, auf das Gemeinwesen übergehen lässt. Der Volljährigenunterhalt wurde als zulässig bejaht, weil das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bereits im Minderjährigenverfahren über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus entscheiden darf, um dem Kind die psychische Belastung einer späteren Klage zu ersparen; konkrete Prognosen zur zukünftigen Lebenssituation sind dafür nicht erforderlich. Bei den Ansprüchen der Mutter nach Art. 295 ZGB wurden die Mutterschaftsleistungen des Sozialamtes V.________ korrekt angerechnet, und die Kosten für die Erstausstattung galten als notorisch, sodass die Mutter keinen Einzelbeweis für jede Anschaffung führen musste. Das Bundesgericht verurteilte den Vater zu 80 % der Gerichtskosten und zur anteilsmässigen Entschädigung der Gegnerinnen, weil er im Umfang von rund 20 % obsiegte.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die eherechtliche Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB den Anspruch auf Betreuungsunterhalt für ein voreheliches Kind ausschliesst, sobald die Mutter heiratet – unabhängig davon, ob der neue Ehemann tatsächlich für den Lebensunterhalt aufkommt. Sie bestätigt zudem die strenge Trennung zwischen Stammrecht und bevorschussten Einzelbeiträgen nach Art. 289 Abs. 2 ZGB und bekräftigt die Notorietät der Erstausstattungskosten nach Art. 151 ZPO.
Regeste
a Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Aktivlegitimation des Kindes im Unterhaltsprozess bei Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand. Die Rechtsprechung, wonach das Kind im Unterhaltsabänderungsverfahren trotz Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen und der damit einhergehenden Legalzession umfassend aktiv- bzw. passivlegitimiert bleibt, findet auch dann Anwendung, wenn das Gemeinwesen vor oder während eines Verfahrens, in welchem es erst um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, für den Unterhalt des Kindes Leistungen erbringt (E. 4.1 und 4.3). Regeste b Art. 163, Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei Verheiratung des betreuenden Elternteils. Betreut ein Elternteil ein aus einer ausserehelichen Beziehung stammendes Kind und heiratet jener einen Dritten, mit dem er alsdann wiederum ein Kind hat, werden die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils über die eheliche Unterhaltspflicht gedeckt; mangels eines Mankos bleibt kein Raum für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt (E. 7.3.2). Regeste a Art. 131a al. 2 et art. 289 al. 2 CC; légitimation active de l'enfant dans le procès portant sur son entretien en cas de perception de prestations de la collectivité publique. La jurisprudence selon laquelle l'enfant conserve pleinement la légitimation active ou passive dans la procédure de modification de la contribution d'entretien, malgré l'avance de contributions d'entretien par la collectivité publique et la cession légale qui en découle, trouve également application lorsque la collectivité publique fournit des prestations d'entretien à l'enfant avant ou pendant une procédure qui concerne seulement l'obtention d'un titre d'entretien (consid. 4.1 et 4.3). Regeste b Art. 163, art. 276 al. 2 et art. 285 al. 2 CC; droit à une contribution de prise en charge en cas de mariage du parent qui s'occupe de l'enfant. Si l'un des parents s'occupe d'un enfant né d'une relation hors mariage et qu'il épouse un tiers, avec lequel il a ensuite un autre enfant, les frais de subsistance du parent qui s'occupe de l'enfant sont couverts par l'obligation d'entretien découlant du mariage; en l'absence de déficit, il n'y a pas de place pour l'octroi d'une contribution de prise en charge (consid. 7.3.2). Regesto a Art. 131a cpv. 2 e art. 289 cpv. 2 CC; legittimazione attiva del figlio nella procedura sul suo mantenimento in caso di percezione di prestazioni della collettività pubblica. La giurisprudenza, secondo cui il figlio mantiene pienamente la legittimazione attiva o passiva nella procedura di modifica del suo mantenimento malgrado l'anticipo del contributo da parte dell'ente pubblico e la cessione legale che ne deriva, trova applicazione anche quando la collettività pubblica fornisce, prima o durante un procedimento che concerne soltanto l'ottenimento di un titolo di mantenimento, delle prestazioni per il mantenimento del figlio (consid. 4.1 e 4.3). Regesto b Art. 163, art. 276 cpv. 2 e art. 285 cpv. 2 CC; diritto al contributo di mantenimento per la cura del figlio in caso di matrimonio del genitore che se ne occupa. Le spese di sostentamento del genitore che si occupa di un figlio nato al di fuori di un matrimonio e che si sposa con una terza persona, con la quale ha in seguito un altro figlio, sono coperte dall'obbligo di mantenimento tra coniugi; se non c'è un ammanco, non c'è spazio per la concessione di un contributo di mantenimento per la cura del figlio (consid. 7.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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