Vater klagt gegen Unterhaltsfestsetzung für gemeinsame Tochter: Bundesgericht hebt Teilentscheid auf, weil kantonales Gericht nicht prüfte, ob Mutter ab Tochter-18-Jahresalter am Barunterhalt beteiligt werden muss (Art. 13c SchlT ZGB)
- Datum
- 30.06.2020
- Geschäftsnummer
- 5A 926/2019
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 13c SchlT Art. 134 ZGB Art. 286 ZGB Art. 296 ZPO Art. 311 ZPO
Zusammenfassung
Ein nicht miteinander verheirateter Vater und eine Mutter streiten über die Höhe des Unterhalts für ihre gemeinsame Tochter. Der Vater hatte bereits 2014 einen Unterhaltsvertrag geschlossen. Nach Klage der Mutter setzte das Bezirksgericht Kriens mehrere Unterhaltsphasen fest. Auf Berufung beider Parteien reduzierte das Kantonsgericht Luzern die Zahlungen auf einen konstanten monatlichen Betrag von Fr. 1'260.-- bis zum Abschluss der Erstausbildung und indexierte diesen. Der Vater reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragte eine deutlich niedrigere, stufenweise angepasste Unterhaltsfestsetzung. Streitpunkte waren insbesondere die Berechnung seines Einkommens, die Berücksichtigung eines Überschusses der Mutter, die Pauschalierung des Unterhalts und die Frage, ob die Mutter ab einem bestimmten Zeitpunkt am Barunterhalt beteiligt werden müsse.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern teilweise auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die Mutter ab dem Zeitpunkt, an dem die Tochter 18 Jahre alt wird und sämtliche Betreuungspflichten wegfallen, am Barunterhalt beteiligt werden muss. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, weil dann die Aufteilung des Barunterhalts allein nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern erfolgen muss – im Gegensatz zur jetzigen Situation, in der die Mutter die Tochter zur Hauptsache betreut und daher grundsätzlich keinen Betreuungsunterhalt erhält. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Hinweis auf ein mögliches Erwerbseinkommen einer Psychologin in der Zentralschweiz nicht ausreicht, um diese Frage zu klären; vielmehr bedarf es einer konkreten Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mutter für diesen Zeitraum.
Zugleich weist das Bundesgericht sämtliche weiteren Rügen des Vaters zurück. Es hält fest, dass die Vorinstanz zu Recht von der Offizialmaxime Gebrauch gemacht hat und daher nicht an die Parteianträge gebunden war (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Pauschalierung des Unterhalts auf Fr. 1'260.-- ist zulässig, weil die Unterschiede zwischen den einzelnen Phasen gering sind und die Vorinstanz ihr Vorgehen nachvollziehbar begründet hat. Auch die Überschussbeteiligung der Tochter ist nicht willkürlich, da der Vater nicht nachweisen konnte, dass dadurch eine unzulässige Ersparnisbildung auf Seiten der Mutter entsteht; zudem ist die Berücksichtigung von Steuern bei der Unterhaltsberechnung zulässig, solange dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt, als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt. Schliesslich ist die Anwendung des Schulstufenmodells in Patchworkfamilien relativiert: Die Mutter kann sich ihrer Verpflichtung, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, nicht mit der Betreuungspflicht gegenüber Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung entziehen.
Als carrying norms nennt das Bundesgericht Art. 13c SchlT ZGB (Neuberechnung des Unterhalts nach Inkrafttreten des revidierten Rechts), Art. 134 Abs. 2 ZGB und Art. 286 Abs. 2 ZGB (Abänderung des Unterhalts), Art. 296 Abs. 3 ZPO (Offizialmaxime bei Kinderbelangen), Art. 311 Abs. 1 ZPO (Bindung an Parteianträge) sowie Art. 4 ZGB (Ermessen des Sachrichters bei Unterhaltsfestsetzung). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Aufteilung des Barunterhalts nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich neu zu prüfen ist – unabhängig davon, ob die Mutter weiterhin Kinder aus einer nachfolgenden Beziehung betreut – und dass bloße Hinweise auf mögliche Einkommenshöhen nicht ausreichen, um diese Prüfung zu ersetzen.
Regeste
Abänderung Minderjährigenunterhalt | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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