Gesetzesartikel
Art. 286 ZGB: Rechtsprechung und Entscheide
9 Entscheide, in denen Art. 286 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Vater beantragt Reduktion des Kindesunterhalts nach Einkommenssteigerung der betreuenden Mutter: Abänderung des Scheidungsurteils wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
- Vater bestreitet rückwirkenden Unterhalt und Betreuungsunterhalt nach Heirat der Mutter: Teilweise Aufhebung des Betreuungsunterhalts ab November 2017 wegen eherechtlicher Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB)
- Vater klagt auf Herabsetzung des Kindesunterhalts während laufender Bevorschussung: Passivlegitimation bleibt beim Kind, Klage zulässig (Art. 289 Abs. 2 ZGB)
- Vater klagt auf Erhöhung des Kindesunterhalts: Bundesgericht verpflichtet Mutter ab 2020 zu monatlich Fr. 1'000.- unter Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung (Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB)
- Vater klagt gegen Unterhaltsfestsetzung für gemeinsame Tochter: Bundesgericht hebt Teilentscheid auf, weil kantonales Gericht nicht prüfte, ob Mutter ab Tochter-18-Jahresalter am Barunterhalt beteiligt werden muss (Art. 13c SchlT ZGB)
- Vater klagt auf Abänderung des Kindesunterhalts nach Geburt eines weiteren Kindes durch Ex-Partnerin: 40-Prozent-Erwerbstätigkeit der Mutter als unzureichend angesehen, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 276 ZGB)
- Mutter klagt gegen Abänderung des Kinderunterhalts nach Geburt zweier Kinder des Ex-Ehemanns: Keine Anpassung, weil dessen Erwerbskraft bereits beim Scheidungsurteil voll ausgeschöpft war (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.