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Justizze. Art. 156 ZPO

Bundesgericht

Bank beantragt prozessuale Geheimhaltungspflicht für interne Verwaltungsratsprotokolle und DoJ-Verhandlungen: Bundesgericht ordnet strafbewehrtes Verbot für Dauer des Verfahrens an (Art. 156 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 84 · ATF 148 III 84 · DTF 148 III 84
Datum
08.12.2021
Geschäftsnummer
4A_58/2021
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 93 BGG Art. 29 BV Art. 156 ZPO

Zusammenfassung

Die Bank A.________ AG beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich Schutzmassnahmen gegen die Klägerin B.________ Ltd., um zu verhindern, dass sensible interne Dokumente – insbesondere Verwaltungsratsprotokolle, Goodwill-Assessments und Informationen zum Umgang mit dem US-Justizministerium (DoJ) – im Rahmen einer Schadenersatzklage an Dritte weitergegeben werden. Das Handelsgericht wies die Anträge ab, worauf die Bank beim Bundesgericht Beschwerde einlegte. Streitig war insbesondere, ob eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht über die Dauer des Prozesses hinaus zulässig ist, ob die beantragten Informationen schutzwürdig sind und ob die Vorinstanz das Persönlichkeitsrecht der Bank ausreichend berücksichtigt hat.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Handelsgerichts auf und ordnete die beantragten Schutzmassnahmen teilweise an. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer internen Willensbildung dargetan hat, da die streitgegenständlichen Beilagen – Verwaltungsratsprotokolle, interne Reports und Dokumente zum Umgang mit dem US-Justizministerium – nicht öffentlich bekannt sind und bei Bekanntwerden Reputationsrisiken für die international tätige Grossbank entstünden. Die Gefährdung dieser Interessen wurde glaubhaft gemacht, weil die Bank ohne Schutzmassnahmen die Kontrolle über die Dokumente verlieren würde und deren Weitergabe an unbefugte Dritte – etwa an die in der Klageschrift erwähnten Anleger – effektiv zu befürchten sei. Die Auferlegung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht nach Art. 156 ZPO ist grundsätzlich zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist; dies ist hier gegeben, da die Gegenpartei sämtliche Informationen ungefiltert erhält und ihre prozessualen Rechte dadurch nicht eingeschränkt werden, während die Bank ein starkes Interesse an der Geheimhaltung sensibler strategischer Informationen hat. Allerdings darf die Geheimhaltungspflicht nach Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses gelten, da das Gericht nach dieser Norm keine Zuständigkeit für die Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens besitzt. Deshalb wurde die strafbewehrte Geheimhaltungspflicht nur bis zum rechtskräftigen Abschluss der Schadenersatzklage angeordnet. Hinsichtlich der Klageantwort wurden Schutzmassnahmen nur für jene Randziffern zugelassen, die aus den geschützten Beilagen wörtlich zitieren oder detailliert umschreiben; Abbildungen in Rz. 174 und Rz. 186 blieben ungeschützt, weil nicht nachgewiesen wurde, dass sie aus den beantragten Beilagen stammen. Die Vorinstanz hatte zudem gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstoßen, indem sie das Persönlichkeitsrecht der juristischen Person als schutzwürdiges Interesse nicht berücksichtigte, und sich nicht hinreichend mit dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Art. 156 ZPO auch für Informationen in Rechtsschriften greift, sofern diese aus geschützten Beilagen wörtlich zitieren oder detailliert umschreiben, und dass eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht zwar grundsätzlich zulässig ist, aber zeitlich strikt auf die Dauer des laufenden Verfahrens beschränkt bleiben muss.

Regeste

Art. 156 ZPO; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2). Prozessuale Schutzmassnahmen können sich neben den Beweismitteln und den Beweisanträgen nur in Ausnahmefällen auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken (E. 3.3 und 3.3.1). Die Partei, die prozessuale Schutzmassnahmen beantragt, hat eine effektive Gefährdung von schutzwürdigen Interessen glaubhaft zu machen (E. 3.5.1 und 3.5.2). Regeste Art. 156 CPC; mesures de protection procédurales visant à la sauvegarde d'intérêts dignes de protection; obligation de garder le secret prononcée sous menace de sanction pénale. En tant que mesure de protection procédurale, il est également possible, si celle-ci s'avère être le moyen le moins contraignant, d'ordonner une obligation de garder le secret sous menace de sanction pénale; une telle obligation fondée sur l'art. 156 CPC ne peut être ordonnée que pour la durée du procès (consid. 3 et 3.2). Des mesures de protection procédurales ne peuvent s'étendre, outre aux moyens de preuve et aux réquisitions de preuve, qu'exceptionnellement aux informations contenues dans les écritures (consid. 3.3 et 3.3.1). La partie qui demande des mesures de protection procédurales doit rendre vraisemblable une mise en danger effective d'intérêts dignes de protection (consid. 3.5.1 et 3.5.2). Regesto Art. 156 CPC; provvedimenti processuali di tutela di interessi degni di protezione; pronuncia di un obbligo di segretezza con una comminatoria penale. Qualora risulti essere il mezzo meno incisivo, è pure possibile pronunciare - quale provvedimento processuale di tutela - un obbligo di segretezza con una comminatoria penale, che però, se fondato sull'art. 156 CPC, può unicamente essere ordinato per la durata del processo (consid. 3 e 3.2). Provvedimenti processuali di tutela possono estendersi solo eccezionalmente, oltre ai mezzi di prova e alle richieste probatorie, anche alle informazioni contenute negli atti scritti (consid. 3.3 e 3.3.1). La parte, che richiede l'emanazione di provvedimenti processuali di tutela, deve rendere verosimile un'effettiva minaccia di interessi degni di protezione (consid. 3.5.1 e 3.5.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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