Gesetzesartikel
Art. 27 ZGB – Vor übermässiger Bindung
6 Entscheide, in denen Art. 27 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Onkel erkennt erbvertragliche Rente gegenüber Neffen schriftlich an: provisorische Rechtsöffnung trotz Einreden aus Erbrecht zulässig (Art. 82 SchKG)
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Ehefrau fordert nachehelichen Unterhalt aus vor Eheschluss geschlossenem Ehevertrag: Vorinstanz verletzt Fragepflicht bei Genehmigung der Scheidungsklausel (Art. 279 und 282 ZPO)
- Geschäftsführer haftet persönlich und solidarisch für Mietforderungen der von ihm kontrollierten Gesellschaft: kumulative Schuldübernahme statt Bürgschaft (Art. 147 OR)
- Gründer eines Aktiengesellschaftsvertrags klagt gegen übermässige Bindung durch Aktionärbindungsvertrag nach 30 Jahren: Vertrag fällt ex nunc weg wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
- Aktionärbindungsvertrag nach 30 Jahren wegen übermässiger Bindung im Nachfolgefall unwirksam: zeitliche Begrenzung ex nunc und Verjährung der Konventionalstrafe für Abgangsentschädigung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.