Justizze.

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Justizze. Art. 730 ZGB

Bundesgericht

Dienstbarkeitsbelastete verpflichtet, Rückschnittgesuch für höhere Bäume einzureichen: Pflanzungsbeschränkung umfasst aktive Duldungspflicht (Art. 730 Abs. 2 ZGB)

Datum
22.01.2018
Geschäftsnummer
5A_221/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 45 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 641 ZGB Art. 667 ZGB Art. 678 ZGB Art. 702 ZGB Art. 730 ZGB Art. 53 ZPO Art. 104 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 108 ZPO Art. 236 ZPO Art. 343 ZPO Art. 344 ZPO

Zusammenfassung

Zwei Miteigentümerinnen eines Einfamilienhauses mit mehreren Bäumen standen im Streit mit den Miteigentümern einer benachbarten Mehrfamilienhaus-Wohnung über die Aussichtseinbuße durch hohe Bäume. Die Kläger beriefen sich auf eine im Grundbuch eingetragene Pflanzungsbeschränkung zugunsten ihres Grundstücks, die neu gepflanzte Bäume auf maximal 8 m Höhe begrenzte. Sie verlangten die Verpflichtung der Beklagten, sechs Bäume auf diese Höhe zurückzuschneiden und fortan unter der Schere zu halten. Die Beklagten wandten ein, die Verpflichtung zur Stellung eines Rückschnittgesuchs verletze die Dispositionsmaxime, sei nicht vollstreckbar und willkürlich; zudem beanstandeten sie die Kostenverlegung. Das Bezirksgericht Luzern hiess die Klage zur Hauptsache gut und verpflichtete die Beklagten, das Rückschnittgesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen und den Rückschnitt vorzunehmen, soweit bewilligt. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung ab. Vor Bundesgericht rügten die Beklagten – nunmehr Beschwerdeführerinnen – insbesondere die Verpflichtung zur Gesuchseinreichung und die Kostenverlegung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die sechs streitgegenständlichen Bäume höher als acht Meter sind und erst nach Begründung der Dienstbarkeit im Jahr 1941 gepflanzt wurden, weshalb sie die im Grundbuch eingetragene Pflanzungsbeschränkung verletzen. Die Pflanzungsbeschränkung umfasst nach Art. 730 Abs. 2 ZGB nicht nur ein Unterlassen, sondern auch die Verpflichtung, über die festgesetzte Höhe emporwachsende Pflanzen unter der Schere zu halten. Da die Dienstbarkeitsbelasteten verpflichtet sind, dieser Pflicht nachzukommen, liegt es in ihrem Verantwortungsbereich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen – darunter auch die Einreichung des erforderlichen Rückschnittgesuchs bei der zuständigen Behörde. Die zuständige Stadt Luzern verlangt gemäss ihrem offiziellen Formular stets die Unterschrift des Grundeigentümers, was die sachliche Nähe der Beschwerdeführerinnen zum Recht und die Willkürfreiheit der gerichtlichen Anordnung untermauert. Die Rüge zur Dispositionsmaxime war vor Kantonsgericht nicht substantiiert und vor Bundesgericht lediglich wiederholt, ohne sich mit der kantonsgerichtlichen Begründung auseinanderzusetzen, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden konnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge zur Vollstreckbarkeit wurde erst vor Bundesgericht erhoben, obwohl sie bereits im Berufungsverfahren hätte vorgebracht werden müssen (Art. 236 Abs. 3 ZPO), und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Willkürrüge scheiterte daran, dass die Beschwerdeführerinnen keine konkrete gesetzliche Bestimmung nannten, die ihre Legitimation zum Gesuch regeln und willkürlich angewendet worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Kostenfrage entschied das Bundesgericht, dass die Prozesskosten im Endentscheid endgültig zu verlegen sind und nicht vom Ausgang des verwaltungsrechtlichen Rückschnittverfahrens abhängig gemacht werden dürfen (Art. 104 Abs. 1 ZPO, Art. 106 ZPO). Die Beschwerdeführerinnen tragen daher sämtliche Bundesgerichtskosten.

Diese Entscheidung klärt präzise, dass eine Pflanzungsbeschränkung als Grunddienstbarkeit nach Art. 730 Abs. 2 ZGB eine aktive Duldungspflicht umfasst, die auch die Einreichung behördlicher Gesuche zur Erfüllung der Dienstbarkeit einschliesst – selbst wenn dies einen Eingriff in das Eigentum darstellt (Art. 641 ZGB, Art. 667 Abs. 2 ZGB). Sie bestätigt zudem die strikte Anwendung der formellen Beschwerdevoraussetzungen, insbesondere der Auseinandersetzungspflicht mit der kantonalen Urteilsbegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) und der Verwirkung verfahrensrechtlicher Einreden bei verspäteter Geltendmachung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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