Gesetzesartikel
Art. 61 BGG – Rechtskraft
7 Entscheide, in denen Art. 61 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbinnen weisen vereinfachte Nachbesteuerung wegen geldwertem Vorteil an verstorbenen Alleinaktionär zurück: Aufrechnung nach rechtskräftigem Urteil zur Gesellschaft zulässig (Art. 153a DBG)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Vereinbarung zur Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit als selbständig: Nachträgliches Beweismittel reicht nicht, um die steuerrechtliche Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit zu widerlegen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Einzelschiedsrichter klagt gegen Bundesgerichtsurteil, das sein Honorar herabsetzte: Keine Legitimation zur Revision, da er nicht Partei war (Art. 76 Abs. 1 BGG)
- FINMA verhängt Unterlassungsanweisung und Publikation wegen unerlaubter Entgegennahme von Publikumseinlagen: Formulierung der Anweisung korrigiert, Publikation bleibt rechtmäßig (Art. 34 FINMAG)
- Schuldner beantragt vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wegen aufgeschobener Vollstreckbarkeit eines kantonsgerichtlichen Urteils: Beschwerde gegen Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise erfolgreich, da Aussichtslosigkeit nicht gegeben (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Ehemann überträgt Aktien an Ehefrau zur Gründung einer Holding: Keine Verwaltungstreuhand, sondern Kaufvertrag mit zinslosem Darlehen (Art. 312 OR)
- Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.